Ersetzt der Betriebskostenspiegel die Prüfung der Betriebskosten-Abrechnung?

Was zeigt der aktuelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds?
„Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,19 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,26 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2013 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 3.129,60 Euro für das Abrechnungsjahr 2013 aufgebracht werden.
Den gerade ausgewerteten Abrechnungsdaten von 2013 zufolge summieren sich die Nebenkosten im Schnitt auf 2,19 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat. Das sei rund ein Viertel der durchschnittlichen Gesamtmiete, sagte Ropertz. Den Löwenanteil machen Heizkosten (1,24 Euro) und warmes Wasser (0,27 Euro) aus. Für das Jahr zuvor hatte der Mieterbund Betriebskosten von 2,20 Euro ausgewiesen.“ so der Deutsche Mieterbund

Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser 2013 gestiegen?
2013 seien vor allem die Kosten für Heizung und Warmwasser gestiegen. Das liege zum einen an kalten Wintermonaten zu Beginn des Jahres. Weil viel geheizt werden musste, stieg der Energieverbrauch um fünf Prozent. Zudem seien Gas und Fernwärme im Jahresdurchschnitt um 1,3 beziehungsweise 2,8 Prozent teurer geworden. Der Preisrückgang beim Öl schlage sich kaum nieder, weil viele Vermieter bereits Ende des Vorjahres getankt hatten.

Doch was bedeuten diese Zahlen, könnte der Betriebskostenspiegel die Abrechnungs- Überprüfung ersetzen? Kann der Betriebskostenspiegel vor Gericht verwendet werden?

„Bei den Angaben des Betriebskostenspiegels handelt es sich um Durchschnittswerte. Die tatsächlichen Betriebskosten können im Einzelfall höher oder niedriger sein. Der Betriebskostenspiegel kann zudem nicht als Begründung für die Angemessenheit von Betriebskosten vor Gericht verwendet werden. Hier sind die tatsächlichen Kosten im Einzelfall entscheidend. Mietern und Wohnungssuchenden bietet er aber die Möglichkeit, die Höhe ihrer Betriebskosten einzuordnen. Eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieterverein ersetzt er nicht.“ erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V.

Links

Ist bei der Heizölbestellung über das Internet, Widerruf gem. § 312d möglich?

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 VIII ZR 249/14

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht
des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB aF ausgeschlossen,
denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht.
Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

Vorinstanzen:

AG Euskirchen, 21.02.2014 – 23 C 82/13
LG Bonn, 31.07.2014 – 6 S 54/14

Links:
Urteil (VIII ZR 249/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312d Informationspflichten

Energieausweis: Neuregelungen zum August 2015

Energieausweise auch für kleinere öffentliche Gebäuden

Seit 1. Mai 2014 muss in größeren öffentlichen Gebäuden ab 500 Quadratmetern ein Energieausweis gut sichtbar ausgehängt sein. Seit dem 8. Juli 2015 gilt ein niedrigerer Grenzwert: Die Pflicht zum Aushang des Energieausweises betrifft jetzt auch öffentliche Gebäude mit einer Nutzfläche ab 250 Quadratmeter, beispielsweise öffentliche Gebäude wie Standesämter oder kleinere Schulen.

Quelle: Bundesregierung

Am 1. Juli 2015 startet das KfW-Förderprogramm zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden

Das Wichtigste in Kürze

  • ab 1,00 % effektiver Jahreszins
  • Förderung gewerblich genutzter Nichtwohngebäude – Neubau und Sanierung, auch Einzelmaßnahmen
  • Je besser die Energieffizienz, desto mehr Förderung
  • Günstige Zinssätze und bis zu 17,5 % Tilgungszuschuss
  • Für Unternehmen und Freiberufler ohne Beschränkungen durch die Umsatzgröße

KfW-Energieeffizienzprogramm – Energie effizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278)
Das bisherige KfW-Energieeffizienzprogramm (242-244) wird zum 1. Juli deutlich verbessert. Ab diesem Zeitpunkt werden neben günstigen Zinssätzen auch Tilgungszuschüsse für den Neubau (KfW-Effizienzhaus-Standard 55) bzw. für die Sanierung von gewerblich genutzten KfW-Effizienzhäusern (Standards 70, 100 oder Denkmal).

Programm 276, 277, 278

Merkblatt
Energieeffizienz im Unternehmen

Merkblatt

Quelle: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen 15.07.2015

Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden

BGH, 14.04.2015 – EnVR 45/13
OLG Düsseldorf, 12.06.2013 – 3 Kart 165/12

Amtlicher Leitsatz:

„Der von einer Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG betroffene Netzbetreiber kann sich im anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es dem Antragsteller an der Antragsbefugnis zur Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens gefehlt hat.

Ein dezentrales Messkonzept, bei dem der Stromzähler als Zweirichtungszähler unmittelbar in der Erzeugungsanlage eines Blockheizkraftwerks angebracht wird, verstößt nicht gegen die derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nicht gegen die im August 2011 herausgegebenen Anwendungsregeln VDE-AR-N 4101 und VDE-AR 4105.

  • a) Das Verlegungsverlangen des Anschlussnehmers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV beinhaltet – bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen – einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Bestimmung des konkreten Anbringungsorts der Mess- und Steuerungseinrichtung. Dem Netzbetreiber kommt kein „Vorrang“ bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.
  • b) Eine einwandfreie Messung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV ist dann gewährleistet, wenn die jeweilige Messanordnung die zu erledigende Messaufgabe in Bezug auf die energiewirtschaftlich erforderlichen Messdaten korrekt erfüllt und hierbei die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Zweirichtungszähler von KWK-Anlagen können sich auch innerhalb des Gehäuses der Anlage befinden. Sie müssen nicht in einem separaten Zählerschrank installiert sein. Der BGH hat damit eine Anweisung der Bundesnetzagentur bestätigt.“

Link
BGH vom 14. April 2015, EnVR 45/13

Quelle: DIHK

ist der einbau von Rauchwarnmeldern durch Vermieter nachhaltige Verbesserung?

BGB § 555b Nr. 4, 5
BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14

Amtlicher Leitsatz
„Einbau von Rauchwarnmeldern: Duldungspflicht des Mieters auch bei vorangegangener Selbstausstattung durch den Mieter
Der BGH hat entschieden, dass die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme (hier: Einbau von Rauchwarnmeldern) eine bauliche Veränderung ist, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse i. S. v. § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb vom Mieter zu dulden ist. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 –

Links:
Urteil (VIII ZR 290/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH

Urteil (VIII ZR 216/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH

Amtlicher Leitsatz (VIII ZR 290/14):
„Den Einbau von Rauchwarnmeldern, die der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung – hier § 47 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) – vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.“

Was wird bei der Beantragung von KfW-Fördermitteln für WEG’s vereinfacht?

Das Antragsverfahren der KfW hat für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung (Programm 430 ) und dem altersgerechten Umbau (Programm 455) in WEG’s deutlich vereinfacht.

Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer entfällt.

So die Pressemitteilung vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. vom 03.07.2015

„Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind.
Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.“
Quelle: http://www.imr-online.de Nachricht 07.07.2015

Programm 430

Merkblatt zur energetischen Sanierung

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Programm 455

Merkblatt zur altersgerechten Umbau

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten

Bundeskartellamtsmeldeng vom 02.07.2015

„Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten eingeleitet. Das sogenannte „Submetering“ umfasst die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung wie Heizkostenverteiler oder Wärme- und Wasserzähler.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „“Die Sektoruntersuchung soll Aufschluss über die aktuelle Marktsituation und die Wettbewerbsintensität bei Submetering geben sowie etwaige Wettbewerbsprobleme aufdecken. Der Markt für Ablesedienste ist konzentriert. Neben kleinen lokalen Anbietern gibt es nur sehr wenige bundesweit aktive Unternehmen. Gegenstand der Analyse werden insbesondere die Marktstruktur sowie die Preise und Erlöse für Submetering-Dienstleistungen sein.““

Im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung wird auch zu berücksichtigen sein, dass Mieter zwar nicht die unmittelbaren Vertragspartner der Ablese-Dienstleister sind, sie aber überwiegend die Kosten tragen. Technische Weiterentwicklungen, wie z.B. die Möglichkeit der Fernauslesung über Funk, werden ebenfalls Eingang in die Untersuchung finden. Es wird zu klären sein, ob Marktzutrittschsranken bestehen, die den Markteintritt neuer Anbieter erschweren. Weiterer Aspekt der Sektoruntersuchung ist die Verhandlungsmacht der Submetering-Dienstleister gegenüber Immobilieneigentümern.

Im Rahmen der Sektoruntersuchung wird das Bundeskartellamt Marktteilnehmer befragen. Die Auswahl der befragten Unternehmen erfolgte insbesondere im Hinblick auf deren Größe, Kundenzahl und Gesellschafterstruktur. Nach Abschluss der Auswertung der strukturellen und quantitativen Abfragen wird das Bundeskartellamt die Ergebnisse in einem Bericht zusammenfassen.

Zu Sektoruntersuchungen im Allgemeinen:
Das Bundeskartellamt kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32 e GWB). Es handelt sich um eine Branchenuntersuchung, ausdrücklich aber nicht um ein Verfahren gegen bestimmte Unternehmen. Verfahren im Nachgang zu einer Sektoruntersuchung sind möglich, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.“

Quelle: http://www.bundeskartellamt.de

Haftet der Messdienstleister für fehlerhafte Heiz und Warmwasserkosten Abrechnung?

LG Berlin, Urteil v. 20.1.2015, 22 O 187/12

Wenn die Heiz und Warmwasserkosten Abrechnung fehlerhaft ist und die Frist gemäß § 556 (3) abgelaufen ist:

  • muss der Verwalter, Eigentümer und Vermieter die überzahlten Beträge erstatten
  • gleichzeitig kann der Vermieter nicht mehr von anderen Mietern zu wenige gezahlten Beträge nachfordern

Für diesen Schaden haftet der Energiedienstleister, so das LG Berlin.

§ 556 (3)Vereinbarungen über Betriebskosten
„… Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“

vorhergehend:

LG Berlin, 12.02.2013 – 22 O 187/12

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 584,08 Euro und die Klägerin zu 2. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 59.581,80 Euro Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat ihre vertragliche Verpflichtung zur Erstellung einer verbrauchsabhängigen, ordnungsgemäßen Abrechnung bezüglich der Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Wohnungseinheiten verletzt, in dem sie die Zählerstände der Zähler „allgemein“ und „Warmwasser“ zusammengerechnet hat, obwohl der Warmwasserzähler dem Allgemeinzähler nachgeschaltet ist und die Zählerstände daher nicht hätten zusammengerechnet werden dürfen. Die Heiz- und Warmwasserkosten wurden den Wohnungen daher falsch zugeordnet – manchen zu hohe und manchen zu geringe Kosten. Die Beklagte hat die falschen Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 inzwischen korrigiert. Aus dieser Korrektur ergeben sich Zuvielzahlungen von Mietern in der geltend gemachten Höhe. Insoweit ist von der Berechnung der Klägerin auszugehen. Denn die Beklagte hat die Berechnung der Klägerin nicht konkret bestritten, obwohl ihr dies aufgrund der von ihr gelegten neuen Abrechnung leicht möglich wäre (§ 138 ZPO).

Den Klägerinnen ist ein Schaden in Höhe dieser Zuvielzahlungen der Mieter entstanden, denn die gegenüber den anderen Mietern zuwenig berechneten Heizkosten in den Jahren 2008 und 2009 können die Klägerinnen nicht nachträglich durch eine Änderung der Betriebskostenabrechnungen geltend machen. Denn gemäß § 556 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Klägerinnen hätten die verspätete Geltendmachung der Heiz- und Warmwasserkosten jedoch zu vertreten, denn sie haben sich das Verschulden der Beklagten als ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen zulassen (vgl. Lützenkirchen, Mietrecht, Kommentar, § 556 BGB, Rdnr. 649 f.). Die Mieter, die Zuvielzahlungen geleistet haben, können eine Rückzahlung dieser Zahlungen jedoch verlangen.
Zwar müssen Mieter grundsätzlich Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Sätze 5 und 6 BGB). Die Mieter der Klägerinnen hätten die verspätete Geltendmachung von Einwendungen gegen die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nicht zu vertreten, denn die ursprüngliche Betriebskostenabrechnung enthielt Fehler, die durch bloße Prüfung und gegebenenfalls Vergleich mit dem Mietvertrag nicht erkennbar waren (vgl.: Schmidt-Futterer, Mietrecht, Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts, 11. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 500). Unverschuldet ist der Fristablauf für den Mieter z. B., wenn der Abrechnungsfehler unter Anwendung der üblichen Sorgfalt – nach Einsicht in die Belege – für ihn nicht erkennbar ist, z. B. bei Ablesefehlern des Versorgers (Lützenkirchen, a. a. O., Rdnr. 743). So liegt es hier. Für die Mieter war nicht erkennbar, dass die Beklagte die Daten zweier Messuhren fälschlicherweise addiert hatte, obwohl der eine Zähler ein Unterzähler war.

Darüber hinaus sind die Klägerinnen auch berechtigt, die Zuvielzahlungen der Mieter aus eigenem Antrieb auszugleichen – ohne dass ihre Mieter diesen Anspruch geltend machen würden. Es liegt im Interesse der Klägerinnen zu ihren Mietparteien ein vertrauensvolles Vertragsverhältnis zu führen. Dies wäre nicht gegeben, wenn – wie vorliegend – einige Mieter aufgrund einer falschen Abrechnung des Abrechnungsdienstes der Klägerinnen erhebliche Beträge bezahlen würden, ohne dass sie insoweit Leistungen in Anspruch genommen hätten.

Die Klägerinnen sind auch nicht lediglich auf einen Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB zu verweisen, denn es ist den Klägerinnen nicht zuzumuten, dass sie zunächst auf der Grundlage der neuen Abrechnungen der Beklagten neue Betriebskostenabrechnungen für ihre Mieter erstellen und dann nicht zeitnahe und ohne erneute Streitigkeiten über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs Ausgleichszahlungen an ihre Mieter leisten. Das Ziel eines vertrauensvollen Vertragsverhältnisses ohne nachhaltige Störungen kann nur erreicht werden, wenn die Klägerinnen zeitnah mit Übersendung der korrigierten Rechnungen und ohne Aufforderung durch die Mieter die entsprechende Rückzahlung an die Mieter leisten. Das Interesse der Beklagten, keine Zahlungen an die Klägerinnen zu leisten, die nicht an die jeweiligen Mieter weitergeleitet werden, wird dadurch gewahrt, dass die Beklagte aus dem bestehenden Vertragsverhältnis gegenüber den Klägerinnen einen Anspruch auf Auskunft über die an die Mieter geleisteten Rückzahlungen hat.

Der Anspruch der Klägerinnen ist nicht verjährt. Die Klägerinnen haben den Zahlungsanspruch im Wege einer Stufenklage geltend gemacht. Der zunächst geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 9 des Teilurteils vom 12.02.2013 verwiesen.

Auch der jetzt geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nicht verjährt, denn es ist nach Erlass des Versäumnisurteils vom 12.02.2013 nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB gekommen. Die vorgenannte Regelung findet keine Anwendung, wenn für das Untätigbleiben des Berechtigten ein triftiger und für den anderen Teil erkennbarer Grund besteht (BGH, Urteil vom 27.01.1999 – XII ZR 113/97; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 204 Rdnr. 47). Vorliegend musste nach Rechtskraft des Teilurteils die Beklagte zunächst neue Abrechnungen fertigen. Auf der Grundlage dieser Abrechnungen mussten die Klägerinnen neue Betriebskostenabrechnungen für die einzelnen Wohnungen erstellen. Erst aufgrund dieser Betriebskostenabrechnungen konnte dann der Zahlungsanspruch beziffert werden. Dies alles war der Beklagten bekannt.

Die Klägerinnen haben auch Anspruch auf Erteilung der Auskunft der Dimensionierung der Wärmemengenzähler. Der Anspruch ergibt sich als Nebenanspruch aus der vertraglichen Beziehung der Parteien. Schon aufgrund der erfolgten erheblichen Falschabrechnungen besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerinnen, die Geeignetheit des von der Beklagten verwendeten Abrechnungssystems überprüfen zu können. Aus der jetzt von der Beklagten eingereichten Anlage B 4 (Bl. 61 d. A.) ist – jedenfalls mit bloßem Auge – die Dimensionierung der Wärmemengenzähler nicht zu erkennen. …“
Quelle: Urteil Volltext http://www.ibr-online.de

Muss der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat?

BGH Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14

„Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Urteile des Landgerichts Halle bestätigt, in denen es um die Frage ging, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat.

In beiden Fällen hatte die Vermieterin – in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft – beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB* führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA**) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB*).

§ 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
[…]
4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind,
[…]

§ 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Vorinstanzen:

Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14
LG Halle – Urteil vom 30. Juni 2014 (3 S 11/14)
AG Halle (Saale) – Urteil vom 28. Januar 2014 (97 C 2551/13)
Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 290/14
LG Halle – Urteil vom 22. September 2014 (3 S 25/14)
AG Zeitz – Urteil vom 25. März 2014 (4 C 419/13)“

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 97/2015