Was wird bei der Beantragung von KfW-Fördermitteln für WEG’s vereinfacht?

Das Antragsverfahren der KfW hat für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung (Programm 430 ) und dem altersgerechten Umbau (Programm 455) in WEG’s deutlich vereinfacht.

Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümer entfällt.

So die Pressemitteilung vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. vom 03.07.2015

„Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind.
Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.“
Quelle: http://www.imr-online.de Nachricht 07.07.2015

Programm 430

Merkblatt zur energetischen Sanierung

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Programm 455

Merkblatt zur altersgerechten Umbau