Delegation von Erhaltungsmaßnahme auf den Verwalter?

Delegation von Erhaltungsmaßnahme auf den Verwalter entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung , wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung auf den Verwalter setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 05.07.2024.

  • Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben die Wohnungseigentümer die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren.
  • Im Hinblick auf eine Erhaltungsmaßnahme wird eine Delegation regelmäßig
    jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll.
  • Die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung
    auf den Verwalter setzt nicht voraus, dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird.

So das BGH, Urteil von 05.07.2024 – V ZR 241/23

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 01.02.2023 – 95b C 43/22 –
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2023 – 25 S 25/23 –

§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
„(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.“

Quelle: BGH, 05.07.2024 – V ZR 241/23
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Beschlusses nach § 28 – Jahresabrechnung

Beschlusses nach § 28: Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – V ZB 9/23, NZM 2024, 42 Rn. 14).

BGH, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 102/23

– LG Stuttgart
– AG Böblingen

Der Fall:

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer von zwei Wohnungen.
In der Eigentümerversammlung vom 28. Juli 2021 fassten die Eigentümer zu TOP 3 folgenden Beschluss:
„Die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 werden in der Fassung mit Druckdatum vom 11.05.2021 genehmigt. Die Abrechnungsspitzen sind zum 01.09.2021 fällig.“

Diese Überlegungen zur Auslegung eines auf den Wirtschaftsplan bezogenen Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG gelten entsprechend für eine auf die Jahresabrechnung bezogene Beschlussfassung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die zu einer rechtmäßigen Verwaltung verpflichteten Wohnungseigentümer nicht das Zahlenwerk als solches genehmigen, sondern nur – wie gesetzlich vorgesehen –
einen Beschluss über die Abrechnungsspitze fassen möchten.
Daran gemessen ist der zu Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den „die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes“ genehmigt werden, ist nächstliegend dahingehend auszulegen,
dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen TOP 3 gefasste Beschluss dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Genehmigung der Abrechnungsspitzen beschränkt.
Die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Quelle:BGH, Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 102/23
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Wärmecontracting – HeizkostenV ?

Anforderungen an Heizkostenabrechnungen bei Wärmecontracting:

  • Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs.
  • Fehlen – in atypischer Weise – in einem Vertrag über Wärmecontracting nähere Angaben zu den Grundlagen der Berechnung des Entgelts, müssen solche Angaben in der Abrechnung gemacht werden, da der Wärmecontractor andernfalls das Entgelt willkürlich festlegen könnte. In diesem Fall muss der Wärmecontractor in der Abrechnung auch nähere Angaben zum Vorwegabzug machen.
  • Die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV stellt Fläche und Kubatur gleichberechtigt nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck, dass eine der beiden Alternativen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung der Wohnanlage zur Abrechnung herangezogen werden kann.
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  • Weisen zwei Wohnungen eine deutlich höhere Raumhöhe (6,68 m gegenüber 3,5 m sonst) auf, betragen die Flächen mit großer Raumhöhe aber weniger als 3% der Gesamtfläche, wird die Wahl der Fläche als Abrechnungsmaßstab dadurch nicht unbillig.
  • Das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB (ausschließlich) für Wohnraummietverhältnisse normierte Jährlichkeitsgebot der Heizkostenabrechnung findet beim Wärmecontracting einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine Anwendung.

§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
„…
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2024 – 4 U 183/22
vorhergehend:
LG Potsdam, 07.11.2022 – 8 O 272/21

Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2024 – 4 U 183/22
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BGH: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung?

BGH zur Jahresabrechnung : Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht richtet sich der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Erstellung der Jahresabrechnung nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 171/11, NJW 2012, 2797.)

    • Möchte der Kläger in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite vornehmen, ist hierfür grundsätzlich die Zustimmung des ausscheidenden und auch die Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, es sei denn, die Verweigerung der Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.
    • Hat ein Wohnungseigentümer vor dem 1. Dezember 2020 Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens zum 1. Dezember 2020 eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist deren Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel regelmäßig rechtsmissbräuchlich.
  • BGH, Urteil vom 19. April 2024 – V ZR 167/23

    vorhergehend:
    LG Düsseldorf, 05.07.2023 – 25 S 127/19
    AG Düsseldorf, 11.11.2019 – 290a C 171/18

    Hat ein Wohnungseigentümer vor dem 1. Dezember 2020 Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung gegen den Verwalter erhoben und erklärt er im Hinblick auf die während des Berufungsverfahrens zum 1. Dezember 2020 eingetretene Rechtsänderung einen Parteiwechsel auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist deren Verweigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel regelmäßig rechtsmissbräuchlich.

    § 18 WEG Verwaltung und Benutzung
    „…
    (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie
    2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums
    verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
    …“
    § 28 WEG Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
    „…
    (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
    …“

    Quelle; BGH, Urteil vom 19. April 2024 – V ZR 167/23
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Zulassung Steckersolargeräten?

Zulassung Steckersolargeräten und virtueller Wohnungseigentümerversammlungen beschlossen.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/12146) angenommen. Dafür stimmten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen die AfD-Fraktion.

Der neue § 23 Abs. 1a WEG im Wortlaut:
„Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.“

Aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wird zudem ein neuer § 48 Abs. 6 WEG eingeführt:
„Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der in einer virtuellen Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse.“

Mit der Annahme des Regierungsentwurfs (20/9890) soll ermöglicht werden, dass Wohnungseigentümerversammlungen virtuell abgehalten werden können. Zum anderen soll der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden. Dieser soll als „privilegierte Maßnahme“ im Sinne des Wohneigentümer- beziehungsweise des Mietrechts gelten.

Ferner wurde eine Änderung bei den Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in Paragraf 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen. Diese werden für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erweitert.

Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Rechtsausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine zeitlich befristete Einschränkung der Regelung zur virtuellen Wohnungseigentümerversammlung vorgenommen. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Dreiviertelmehrheit virtuelle Versammlungen beschließt, ist danach bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, es sei denn, die Wohnungseigentümerversammlung beschließt einstimmig, darauf zu verzichten. Der Änderungsantrag ergänzt mit Klarstellungen zudem die Begründung zum Einsatz von Steckersolargeräten.

Quelle: Bundestag
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Wohnungs- Eigentümer- Versammlungen Virtuell?

Sind virtueller Wohnungseigentümerversammlungen zugelassen?
Der Bundestag entscheidet am Donnerstag, 4. Juli 2024, nach rund halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (20/9890). Der Rechtsausschusses hat dazu eine Beschlussempfehlung (20/12146) vorgelegt.

Abgestimmt wird auch über den von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf „zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken“ (20/6905). Hierzu hat der Rechtsausschuss ebenfalls eine Beschlussempfehlung abgegeben (20/12146).
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf will die Bundesregierung zum einen ermöglichen, dass Wohnungseigentümerversammlungen künftig virtuell abgehalten werden können. Zum anderen soll der Einsatz von Steckersolargeräten erleichtert werden. Dieser soll als „privilegierte Maßnahme“ im Sinne des Wohneigentümer- beziehungsweise des Mietrechts gelten.

Ferner ist eine Änderung bei den Ausnahmen von der Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten in Paragraf 1092 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen. Diese sollen laut Entwurf für juristische Personen und für rechtsfähige Personengesellschaften um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erweitert werden.

Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Rechtsausschuss auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine zeitlich befristete Einschränkung der Regelung zur virtuellen Wohnungseigentümerversammlung vorgenommen. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Dreiviertelmehrheit virtuelle Versammlungen beschließt, ist danach bis einschließlich 2028 mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung abzuhalten, es sei denn, die Wohnungseigentümerversammlung beschließt einstimmig, darauf zu verzichten. Der Änderungsantrag ergänzt mit Klarstellungen zudem die Begründung zum Einsatz von Steckersolargeräten.
Liveübertragung: Donnerstag, 4. Juli, 21.20 Uhr

Quelle: Bundestag
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Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist am 1.7.2024 in Kraft getreten.
Das Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

Was regelt das Klimaanpassungsgesetz?

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung der Klimaanpassung in Bund, Ländern und Gemeinden einen verbindlichen Rahmen geben.

  • Die Bundesregierung verpflichtet sich damit, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieser Ziele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft.
  • Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen.
  • Die Länder sollen Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Sie berichten dem Bund, in welchem Umfang in den Gemeinden und Kreisen entsprechende Konzepte vorliegen. Um bei der Erstellung von Konzepten eine zielgerichtete Vorsorge mit Augenmaß zu ermöglichen, stehen den Ländern weitreichende Gestaltungsspielräume zu.
  • Mit einem Berücksichtigungsgebot wird dafür Sorge getragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.
  • Es ist vorgesehen, dass die Bundesregierung regelmäßig Daten zu Schadenssummen erhebt, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.

Qwellle: BMUV
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

BFH zur neuen Grundsteuer?

Die neue Grundsteuer wird ab 01.01.2025 fällig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über der pauschalen Bewertung im Bundesmodell – entschieden.
Eigentümer müssen einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachweisen können. Das letzte Wort könnte das Bundesverfassungsgericht haben.
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
So das Bundesfinanzhof Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV)
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 79/23 (AdV) – AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

Quelle: BFH
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

UBA: Klimaemissionen sinken 2023 um 10,1 Prozent!

Klimaemissionen sinken 2023 um 10,1 Prozent – größter Rückgang seit 1990
UBA Präsident Dirk Messner ordnet die Zahlen so ein: „Mit Ausbruch des Kriegs gegen die Ukraine hatten viele die Sorge, dass wir eine Renaissance der Kohle und anderer fossiler Energieträger sehen werden. Wir wissen heute, dass das nicht passiert ist. Das liegt vor allem am sehr erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien. Das ist ein großer Schritt, der uns in den kommenden Jahren beim ⁠Klimaschutz⁠ helfen wird. Aber nicht in allen Sektoren stehen wir glänzend da. Vor allem der Verkehrssektor bleibt weiter ein großes Sorgenkind. Hier muss dringend mehr passieren – etwa durch den Ausbau der Elektromobilität und den Abbau des Dienstwagenprivilegs und anderer klimaschädlicher Subventionen. Mit Blick auf das Jahr 2030 bin ich zuversichtlich, dass wir die nationalen Klimaziele einhalten können. Wir sind bereits ein großes Stück beim Klimaschutz vorangekommen. Zu Beginn der Legislaturperiode gingen wir für 2030 noch von 1.100 Millionen Tonnen THG zu viel aus. Jetzt sehen wir in unseren Projektionen für 2030, dass diese Lücke geschlossen werden wird, wenn wir weiter so ambitioniert am Klimaschutz arbeiten.“

Im Gebäudesektor konnte eine Emissionsminderung von 8,3 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalenten auf rund 102 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente (minus 7,5 Prozent) erreicht werden. Trotz dieser Minderung überschreitet der Gebäudesektor erneut die gemäß BUndes-Klimaschutzgesetz (KSG) erlaubte Jahresemissionsmenge, diesmal um rund 1,2 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente. Wesentliche Treiber für den Rückgang der Emissionen sind wiederum Energieeinsparungen aufgrund der milden Witterungsbedingungen in den Wintermonaten 2023 und höhere Verbraucherpreise. Auch der Zubau an Wärmepumpen wirkte sich positiv auf die Emissionsentwicklung im Gebäudebereich aus, da beispielsweise weniger Erdgas und Heizöl eingesetzt wurden.

Projektionsdaten für das Jahr 2030:

Aus den heute veröffentlichten aktuellen UBA-Projektionsdaten 2024 wird im Vergleich zum UBA-Projektionsbericht 2023 deutlich, dass die neuen Klimaschutzmaßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene ihre Wirkung entfalten können. Mit einem ambitionierten Ausbau der erneuerbaren Energien bleiben die nationalen Klimaziele bis 2030 sektorübergreifend erreichbar. Die sogenannte kumulierte Jahresemissionsgesamtmenge zeigt sektorübergreifend bis 2030 sogar eine Übererfüllung von 47 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalenten. Dem Ziel, im Jahr 2030 die THG-Emissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 zu mindern, kommt Deutschland mit den aktuell vorgesehenen Maßnahmen demnach sehr nahe.

Weitere Informationen:

Quelle: UBA Pressemitteilung Nr. 11/2024
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Die Dichtigkeitsprüfung – Betriebskosten gemäß § 2 BerKV?

Die Dichtigkeitsprüfung der Gaszuleitungen dient der Betriebssicherheit im Sinne der Betriebskostenverordnung, so dass ihre Kosten umlagefähig sind.
Eine solche Dichtigkeitsprüfung kann in Abständen von fünf bzw. sieben Jahren durchgeführt werden, lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

So das AG Rheine, Urteil vom 09.05.2023 – 14 C 44/23

In § 2 der Betriebskostenverordnung erfolgt eine konkrete Aufstellung der Betriebskosten. Hierunter fallen die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebssicherheit für zentrale Heizungsanlagen, Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, Warmwassergeräte und verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Eine solche Prüfung umfasst notwendigerweise auch die Zuleitungen. Denn es liegt auf der Hand, dass Gasdichtigkeitsprüfungen der Prüfung der Betriebssicherheit von Gasleitungen dienen; schließlich stellt ausströmendes Gas eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar (vgl. insoweit auch AG Bad Wildungen, Urteil vom 20.06.2003; LG Hannover, Urteil vom 07.03.2007 – 12 S 97/06).
Die Gasleitung ist Teil der Gasetagenheizung, weil die Heizung ohne entsprechende Leitung nicht funktionsfähig wäre. Die Dichtigkeitsprüfung dient der Betriebssicherheit im Sinne der Betriebskostenverordnung, so dass ihre Kosten umlagefähig sind (vgl. insoweit auch Schmidt-Futterer, Mietrechtskommentar, 9. Auflage 2007, § 556 BGB Rn. 223). Der jeweilige lange zeitliche Abstand nimmt den Kosten nicht den für die Umlegbarkeit notwendigen Charakter des laufenden Entstehens.

Eine solche Dichtigkeitsprüfung kann in Abständen von fünf bzw. 7 Jahren durchgeführt werden, lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

§2 Nr.4 a) Betriebskostenverordnung

„die Kosten…des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms und der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung“

Quelle: AG Rheine, Urteil vom 09.05.2023 – 14 C 44/23
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse