Wann ist § 16 WEG anwendbar?

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist auch dann anwendbar, wenn durch einen Umlagebeschluss der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. SO das

BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23

1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.*)
2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.

Sachverhalt
Nach der Umlagevereinbarung einer Gemeinschaftsordnung sind in einer Wohnungseigentumsanlage die Erhaltungskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, die Umlagevereinbarung teilweise zu ändern. Die Kosten für etwaige „Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsarbeiten“ an den 20 Mehrfachparkern sollen jetzt die Eigentümer der Mehrfachparker alleine tragen. Dagegen geht Teileigentümer K vor (er ist Eigentümer von vier Mehrfachparkern). Zur Lösung des Falles ist u. a. zu fragen, ob § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Beschlusskompetenz gibt, die anderen Eigentümer vollständig von den genannten Kosten für die Mehrfachparker zu befreien.

vorhergehend:
LG Lüneburg, 21.03.2023 – 9 S 56/22
AG Hannover, Urteil vom 20.09.2022 – 482 C 5657/21

§ 16(2) WEG Nutzungen und Kosten

„Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.“

Quelle: BGH, Urteil vom 22.03.2024 – V ZR 81/23
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