Bundesrat stimmt Änderung der Trinkwasserverordnung zu, die Änderung im einzelnen:

Der Schutz des Trinkwassers in Deutschland wird weiter erhöht: Künftig wird das Trinkwasser umfassend auf Gehalte an radioaktiven Stoffen untersucht und überwacht. Einer entsprechenden Verordnung hat der Bundesrat am 06.11.2015 zugestimmt. Die Verordnung, die vom Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium erlassen wird, tritt noch im November in Kraft.
Mit der Verordnung werden europäische Vorgaben fristgerecht umgesetzt. So das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB).

Was wird Untersucht?

Mit der Änderung der Trinkwasserverordnung werden Anforderungen an die Messung und Überwachung der Trinkwasserqualität im Hinblick auf künstliche und natürliche radioaktive Stoffe festgelegt. Vorgegeben werden Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210.

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Warum wird Untersucht ?

Die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe im Trinkwasser ist in Deutschland im Durchschnitt als sehr gering einzuschätzen. Jedoch kann Trinkwasser je nach Geologie des Untergrunds einen erhöhten Gehalt an natürlichen radioaktiven Stoffen enthalten. Das belegt auch eine Studie des Bundeamtes für Strahlenschutz (BfS). Das BfS hatte hierzu ein umfangreiches Untersuchungsprogramm durchgeführt, dessen Ergebnisse 2009 veröffentlicht wurden.
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die Schwankungsbreite der Konzentration natürlicher Radionuklide im Trinkwasser sehr groß ist und daher ein Bedarf für rechtsverbindliche Vorsorgemaßnahmen besteht.
Radioaktive Stoffe künstlichen Ursprungs sind allenfalls durch unkontrollierte Freisetzungen z. B. aus dem Umgang mit solchen Stoffen in Medizin, Forschung und Technik wie bei der Nutzung von Atomenergie denkbar.
So das Bundesamt für Strahlenschutz Fachgebiet SW 1.5

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Weitere Informatinen:

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Presse- und Informationsstab

Wo wird die Kappungsgrenze in Baden-Württemberg eingeführt?

Die Absenkung der Kappungsgrenze sowie die Verlängerung der allgemeinen Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen in Eigentumswohnungen kommen in folgenden Städten und Gemeinden zur Anwendung:

  • Altbach
  • Asperg, Stadt
  • Bad Krozingen, Stadt
  • Bad Säckingen, Stadt
  • Baienfurt
  • Denzlingen
  • Dossenheim
  • Edingen-Neckarhausen
  • Emmendingen, Stadt
  • Eppelheim, Stadt
  • Fellbach, Stadt
  • Freiberg am Neckar, Stadt
  • Freiburg im Breisgau (Stadtkreis)
  • Friedrichshafen, Stadt
  • Grenzach-Wyhlen
  • Heidelberg, Stadt (Stadtkreis)
  • Heilbronn, Stadt (Stadtkreis)
  • Karlsruhe, Stadt (Stadtkreis)
  • Kirchentellinsfurt
  • Konstanz, Universitätsstadt
  • Leimen, Stadt
  • Lörrach, Stadt
  • March
  • Merzhausen
  • Möglingen
  • Neckarsulm, Stadt
  • Offenburg, Stadt
  • Radolfzell am Bodensee, Stadt
  • Rastatt, Stadt
  • Ravensburg, Stadt
  • Reutlingen, Stadt
  • Rheinfelden (Baden), Stadt
  • Rheinstetten, Stadt
  • Rielasingen-Worblingen
  • Singen (Hohentwiel), Stadt
  • Steinen
  • Stuttgart, Landeshauptstadt (Stadtkreis)
  • Tübingen, Universitätsstadt
  • Ulm, Universitätsstadt (Stadtkreis)
  • Umkirch
  • Waldkirch, Stadt
  • Weil am Rhein, Stadt
  • Weingarten, Stadt
  • Wendlingen am Neckar, Stadt
  • Weitere Informationen: Pressemitteilung Dr. Nils Schmid ,Minister für Finanzen und Wirtschaft, stellv. Ministerpräsident Baden Württemberg

    Quelle: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft

Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin

Urteil vom 4. November 2015 – VIII ZR 217/14

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB*).

Vorinstanzen:

Landgericht Berlin – Urteil vom 3. Juli 2014 – 67 S 121/14
Amtsgericht Wedding – Urteil vom 3. März 2014 – 22d C 175/13

§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

„(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. 2Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. […]
(3) 1Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). 2Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“

Art. 14 Grundgesetz

„(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Link: Mitteilung der Pressestelle Nr. 185/2015

Quelle: Bundesgerichtshof

Gesetzentwurf Messstellenbetriebsgesetz – MsbG

Intelligente Messsysteme können eine wichtige Rolle beim Ausbau erneuerbarer Energien spielen.
Die Visualisierung des Energieverbrauchs und die digitale Vernetzung ermöglichen eine effizientere Nutzung von Energie und maßgeschneiderte Tarife für Verbraucher.

Doch was ist überhaupt ein intelligentes Messsystem?
Ein intelligentes Messsystem besteht aus einem digitalen Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem so genannten Smart Meter Gateway. Das Smart Meter Gateway – versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik – ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in das intelligente Stromnetz.

Das „Messstellenbetriebsgesetz“ ist nach dem Entwurf das zentrale neue Gesetz für Regelungen rund um Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Zählern (sog. Messstellenbetrieb).
Neben allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb gibt es insbesondere den hohen technischen Standard vor. Ferner enthält es Regelungen zum Einbau und zur Finanzierung intelligenter Messsysteme sowie zum datenschutzrechtlichen Umgang mit den zu erhebenden Daten. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ vorgelegt.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Sichere und effiziente Kommunikation im intelligenten Netz
  • Nachhaltige Modernisierung der Zählerinfrastruktur, aber „kein genereller Rollout“
  • Abschließende Regelung von Einbauverpflichtungen: Stufenweiser Ausbau intelligenter Messsysteme; intelligenter Zähler als Basisinfrastruktur
  • Variable Tarife unterstützen, Bilanzierungsverfahren kosteneffizienter machen, Anreize für eine Flexibilisierung auf Last- und Erzeugungsseite schaffen
  • Wettbewerb stärken, Liegenschaftsmodernisierung ermöglichen, Bündelangebote erleichtern, Kosten senken
    Datenschutz und Datensicherheit
  • Breites Informationsangebot

Link:
Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“
Faktenblatt-digitalisierung-energiewende

„Aufgrund der Verarbeitung und Zusammenführung personenbezogener Verbrauchsdaten in Messsystemen sowie möglicher negativer Rückwirkungen auf die Energieversorgungssicherheit ergeben sich hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit. Bekannt gewordene Hackerangriffe auf intelligente Messsysteme, unter anderem in den USA, und neuere Gefährdungen, wie etwa die Schadsoftware Stuxnet, machen die Notwendigkeit für sichere Lösungen für die Einführung intelligenter Messsysteme in Deutschland deutlich.“ So das BSI.

Link:
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das Smart Meter Gateway Sicherheit für intelligente Netz
Informationsblatt

Quelle: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

6 neue Seminare von Anat Wand im Seminarprogramm 2016

Alle Seminare im neuen Seminarprogramm sind ab sofort auf der Website zu finden. Für jedes Seminar sind die Anbieter, Termine und Standorte sowie das entsprechende Seminar – Infoblatt verfügbar.

Das Angebot enthält folgende Themen:

  • Die Heiz- und Warmwasserkosten Abrechnung
  • Optimieren von Betriebskosten
  • Die häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten
  • Veränderungsprozess: „Energiesparen beginnt im Kopf“
  • Akquise für Immobilienmakler
  • Konfliktlösung: „Der Konflikt ist der Motor des Fortschritts.“

Ergänzend biete ich auch individuelle Schulungen an, die speziell auf Ihre Wünsche zugeschnitten werden können.

Anat Wand – Ihre Sachverständige in Karlsruhe

Schuldet eine WEG der GEMA eine Vergütung für die Weiterübertragung der Signale in die Wohnanlage?

BGH Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer. (GEMA)

„Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf „besondere Personen“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.

Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Es handelt sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nicht, dass eine „private Gruppe“ aus wenigen Personen bestehen muss.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist zu berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im zuletzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.“ Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof – Nr. 158/2015

vorhergehend:

LG München I – Urteil vom 20. Februar 2013 – 21 O 16054/12
OLG München – Urteil vom 11. September 2014 – 6 U 2619/13

§ 15 Abs. 3 UrhG

„Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Link: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 17.09.2015

Gilt das neue Effizienzlabel für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind?

Das neue Effizienzlabel gilt ab dem 1. Januar 2016 für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind.
Die Bundesregierung möchte Verbraucher motivieren, alte und ineffiziente Heizkessel durch neue und effiziente Anlagen auszutauschen.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hierzu: „Mit dem kostenlosen Effizienzlabel für alte Heizkessel wollen wir die Verbraucherinnen und Verbraucher besser informieren und sie beim Energiesparen unterstützen. Das Label soll ihnen helfen, schnell und leicht verständlich einen Überblick über den Zustand ihres alten Heizkessels zu bekommen.

Im Gebäudebereich werden knapp 40 Prozent der gesamten Energie in Deutschland verbraucht.
Der größte Einzelbeitrag entfällt dabei auf die Beheizung. Entsprechend groß ist hier daher das technische und wirtschaftliche Potential zur Steigerung der Energieeffizienz und damit zur Energieeinsparung.“

Die Bundesregierung verweist in dem Entwurf auf ihr Ziel, den Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent und bis 2050 um 50 Prozent zu verringern. Der Gebäudebestand soll 2050 klimaneutral sein. Die in den vergangenen Jahren erreichten Fortschritte würden jedoch für die Erreichung der nationalen Effizienzziele nicht genügen.

Ab 2016 werden Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater berechtigt, ein Etikett auf alte Heizgeräte anzubringen. Ab 2017 sind die Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diejenigen Geräte, die noch kein Etikett haben, zu etikettieren.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 449 v. 11.09.2015
Links:

Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums: Kopfstimmprinzip abdingbar?

BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 198/14

vorhergehend:
LG Hamburg, 23.07.2014 – 318 S 106/13
AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2013 – 539 C 8/13

1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.
2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.

WEG § 25 Abs. 2
„Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.“

WEG § 16 Abs. 3
„Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.“

ZPO § 543 Abs. 2
„Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.“

Link
Entscheidung im Volltext

Ersetzt der Betriebskostenspiegel die Prüfung der Betriebskosten-Abrechnung?

Was zeigt der aktuelle Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds?
„Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,19 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,26 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2013 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 3.129,60 Euro für das Abrechnungsjahr 2013 aufgebracht werden.
Den gerade ausgewerteten Abrechnungsdaten von 2013 zufolge summieren sich die Nebenkosten im Schnitt auf 2,19 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat. Das sei rund ein Viertel der durchschnittlichen Gesamtmiete, sagte Ropertz. Den Löwenanteil machen Heizkosten (1,24 Euro) und warmes Wasser (0,27 Euro) aus. Für das Jahr zuvor hatte der Mieterbund Betriebskosten von 2,20 Euro ausgewiesen.“ so der Deutsche Mieterbund

Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser 2013 gestiegen?
2013 seien vor allem die Kosten für Heizung und Warmwasser gestiegen. Das liege zum einen an kalten Wintermonaten zu Beginn des Jahres. Weil viel geheizt werden musste, stieg der Energieverbrauch um fünf Prozent. Zudem seien Gas und Fernwärme im Jahresdurchschnitt um 1,3 beziehungsweise 2,8 Prozent teurer geworden. Der Preisrückgang beim Öl schlage sich kaum nieder, weil viele Vermieter bereits Ende des Vorjahres getankt hatten.

Doch was bedeuten diese Zahlen, könnte der Betriebskostenspiegel die Abrechnungs- Überprüfung ersetzen? Kann der Betriebskostenspiegel vor Gericht verwendet werden?

„Bei den Angaben des Betriebskostenspiegels handelt es sich um Durchschnittswerte. Die tatsächlichen Betriebskosten können im Einzelfall höher oder niedriger sein. Der Betriebskostenspiegel kann zudem nicht als Begründung für die Angemessenheit von Betriebskosten vor Gericht verwendet werden. Hier sind die tatsächlichen Kosten im Einzelfall entscheidend. Mietern und Wohnungssuchenden bietet er aber die Möglichkeit, die Höhe ihrer Betriebskosten einzuordnen. Eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieterverein ersetzt er nicht.“ erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V.

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Ist bei der Heizölbestellung über das Internet, Widerruf gem. § 312d möglich?

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 VIII ZR 249/14

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht
des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB aF ausgeschlossen,
denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht.
Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

Vorinstanzen:

AG Euskirchen, 21.02.2014 – 23 C 82/13
LG Bonn, 31.07.2014 – 6 S 54/14

Links:
Urteil (VIII ZR 249/14) im Wortlaut auf der Homepage des BGH
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 312d Informationspflichten