65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

Neu eingebaute Heizung sollen möglichst ab dem 1. Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. BMWK und BMWSB leiten öffentliche Konsultation zum Umstieg auf erneuerbare Wärme ein.

Über 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit noch durch die Verbrennung von Öl und Gas gedeckt, die zum allergrößten Teil importiert werden. Im Gebäudewärmebereich dominiert dabei Erdgas, insbesondere aus Russland.
Über 410 TWh Erdgas wurden 2021 zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt.
Dies sind über 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases. Fast jeder zweite deutsche Haushalt heizt mit Erdgas.
Bei den neu installierten Heizungen beträgt die Quote sogar 70 Prozent.

Nach dem Koalitionsvertrag soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Koalition bereits am 23. März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe möglichst bereits ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll. Das trägt nachhaltig dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern aus Konfliktregionen zu beenden und die Klimaschutzziele zu erreichen.
BMWK und BMWSB haben einen Vorschlag erarbeitet und möchten dieses Konzept im Sommer 2022 mit der Zivilgesellschaft diskutieren. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Vorgabe dann im Gebäudeenergiegesetz (GEG)verankert werden, sodass rechtzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für die betroffenen Eigentümer, aber auch für die Industrie und das Handwerk geschaffen wird.

Anwendungsbereich

  • Die Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers sowohl im Neubau als auch im Bestand erfüllt werden.
  • Sie gilt damit sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden.
  • Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.
  • Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auf das Gesamtsystem.
  • Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.

Erfüllungsoptionen

  • Das BMWK und das BMWSB möchten zwei mögliche Varianten zur Gestaltung der Erfüllungsmöglichkeiten zur Diskussion stellen.
  • Diese Varianten unterscheiden sich darin, dass die Erfüllungsmöglichkeiten bei der ersten Variante alle auf einer Stufe stehen und der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann.
    Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den auf der ersten Stufe genannten Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann und nur der Einsatz von begrenzt verfügbarer Biomasse oder von noch sehr teurem grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen nachrangig auf einer Stufe zwei erfolgen soll.
  • Beide Ausgestaltungsvarianten sehen darüber hinaus Sonderfälle und Härtefälle vor, die sich bei beiden Modellen nicht voneinander unterscheiden.

Der damit verbundene Umbau der Wärmeerzeugung ist mit großen und zahlreichen Herausforderungen verbunden – aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und den Auswirkungen auf die Mieter. Die nun anstehende öffentliche Konsultation ist daher von zentraler Bedeutung, um Ideen einzusammeln und unterschiedliche Interessen angemessen bei der gesetzlichen Verankerung des Konzeptes im Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung BMWK und BMWSB, Datum: 18.07.2022
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