Zählerwechsel Eichfrist- COVID-19-Pandemie

Turnusmäßiger Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Um die Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) einzudämmen, werden derzeit zum Schutze unserer Gesellschaft weitreichende Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ergriffen. Betroffen sind hiervon auch die Tätigkeiten der Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abrechnungsunternehmen. So wurden teilweise die turnusmäßigen Zählerwechsel bzw. die Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für einen zurzeit nicht absehbaren Zeitraum vollständig eingestellt. Dies kann für einige Versorgungsunternehmen zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Pflichten führen.
Aufgrund der vielen Rückfragen hat sich die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) auf folgende einheitlichen Regelungen zur Behandlung von turnusmäßigen Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten verständigt.

Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig.
Dies führt entsprechend zur Festlegung unterschiedlicher Eichfristen für einzelne Messgerätearten.

Festlegung der Eichfristen – Bisher

Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts grundsätzlich zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:

  • in der Anlage 7 der MessEV
  • in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Eichfristen für die Abrechnungsrelevanten Messgerätearten sind:

  • Kaltwasserzähler (Haushalt) – 6 Jahre
  • Warmwasserzähler (Haushalt) – 5 Jahre
  • Wärmezähler – 5 Jahre

Für einige Messgeräte zur Bestimmung der Messgrößen Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme (Versorgungsmessgeräte) kann die Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 MessEV verlängert werden.

Weitere Informationen: Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

Eichfrist- COVID-19-Pandemie

Festlegung der Eichfristen – Corona-Virus

Um den Versorgungs- und Abrechnungsunternehmen genügend Planungs- und Rechtssicherheit beim Austausch der Zähler mit Eichfristende 2020 bzw. für die Verwendung hiermit ermittelter Messwerte zu verschaffen, wird der Vollzug des Eichrechts (bußgeldrechtliche und ordnungsrechtliche Maßnahmen) bezüglich einer Überschreitung der Eichfrist bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.

Stichprobenverfahren – Corona-Virus

Ebenso kann der Abschluss von Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist für Messgeräte, deren Eichfrist ohne erfolgreich durchlaufenes Stichprobenverfahren 2020 enden würde, bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen. Es sind folgende allgemeingültige Fallunterscheidungen bis zum vorgenannten Zeitpunkt zu beachten:

Fall 1: Die Verlängerung der Eichfrist wurde noch nicht beantragt
Hier ist zu beachten, dass der Antrag auf Verlängerung der Eichfrist in jedem Fall noch vor Ablauf der Eichfrist der Messgeräte gestellt werden muss.

Fall 2: Die Verlängerung der Eichfrist wurde beantragt, aber es wurden noch keine Messgeräte ausgebaut
In diesem Fall kann der Ausbau der Stichproben- und Ersatzmessgeräte verschoben werden.

Fall 3: Die Stichprobe wurde beantragt und ein Teil der Messgeräte wurde bereits ausgebaut (bzw. alle)
Bereits ausgebaute Messgeräte sind innerhalb der vorgegebenen Fristen* zu prüfen. Eine Prüfung eines Messgerätes nach Ablauf der Frist ist nicht zulässig. Um die Stichprobe zu komplettieren, kann jedoch der Ausbau und die Prüfung der restlichen oder zusätzlich erforderlichen Messgeräte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zunächst sind die bereits festgelegten Ersatzzähler zu berücksichtigen. Sofern notwendig, kann eine Nachziehung von Stichprobenzählern aus dem ursprünglichen Los erfolgen.
Erforderliche Detailregelungen sind direkt mit der zuständigen Eichbehörde zu klären.

Quelle:
Fachinformation
Turnusmäßiger Zählerwechsel und Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist von Versorgungsmessgeräten im Rahmen der COVID-19-Pandemie

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