Ein Beschluss mit dem Korrekturvorbehalt „Ggf. noch vorzunehmende Korrekturen sind in der Jahresabrechnung vorzunehmen.“ ist zu unbestimmt.
Eine Korrektur in der Jahresabrechnung ist nicht zulässig.
Eine vorgesehene Korrektur verstößt gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Ist den Wohnungseigentümern bekannt, dass einzelne Positionen der Jahresabrechnung womöglich zu korrigieren sind und die Jahresabrechnung noch gar nicht entscheidungsreif ist, kann aus dem beschlossenen Korrekturvorbehalt geschlussfolgert werden, dass sie nicht sehenden Auges eine möglicherweise falsche Jahresabrechnung beschließen wollten. Vielmehr wollten sie eine – rechtlich nicht zulässige – Korrekturmöglichkeit offen halten, mit der Folge, dass der gesamte Beschluss nichtig ist.
LG München I, Urteil vom 22.09.2016 – 36 S 22442/15 WEG
Das AG Hamburg-Blankenese hat bereits 27.07.2016, Urteil 539 C 44/15 folgendes Entschieden.
„Ein Beschluss lautend: „Die Einzel- und Gesamtabrechnungen 2013 werden unter Voraussetzung der Korrektur der Rechnung der Firma B vom …. in Höhe von Euro …, in vorliegender Form genehmigt. Die Salden werden 4 Wochen nach der Versammlung fällig“ ist ordnungswidrig“ So Dr. Olaf Riecke.
Quelle: IMRRS 2017, 0506