„Rauchmelder können Leben retten!“ – aus diesem Grund gilt in allen deutschen Bundesländern die Rauchwarnmelderpflicht.

Rheinland-Pfalz Vorreiter, Berlin Schlusslicht
Als letztes Bundesland hatte Berlin am 9. Juni dieses Jahres die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten ab 2017 und für Bestandsbauten mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2020 eingeführt.

Einbaupflicht in Berlin:

  • für Neu- und Umbauten: ab 01.01.2017
  • für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2020

Mit dem “Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin” vom 17.06.2016 wurde dem § 48 BauO Bln (Wohnungen) der folgenden Absatz 4 zugefügt:

„(4) In Wohnungen müssenAufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. …“ siehe BauO Bln (aktuell)

Muss der Mieter für die Wartung oder Mietkosten von Rauchmeldern aufkommen?

1. Die Wartungskosten für Rauchmelder sind umlagefähige Betriebskosten.
2. Die Verpflichtung des Mieters zur Wartung von Rauchmeldern, die sich aus der Bauordnung NRW ergibt, kann dieser vertraglich auf den Vermieter übertragen.
3. Die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt stellen keine Betriebskosten dar.
4. Die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern treten an die Stelle von Anschaffungskosten und sind damit nicht auf den Mieter umlegbar.
Quelle: LG Hagen, Urteil vom 04.03.2016 – 1 S 198/15

Mehr Informationen: Seminar Informationsblatt Rauchwrnmelder
Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Oberste Bauaufsicht