Härtefallregelung für Privathaushalte

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind geeint und werden jetzt im nächsten Schritt unterzeichnet. Der Bund stellt für die Härtefallregelung bis zu 1,8 Mrd. Euro über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung. Die Aufstellung der konkreten Programme und die Auszahlung erfolgen durch die Länder.

Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Mit der Verständigung zwischen Bund und Ländern zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).

Nach der politischen Einigung auf die Verwaltungsvereinbarung haben die Länder die notwendigen Zustimmungsverfahren in die Wege geleitet. Gleichzeitig laufen die Arbeiten an den IT-basierten Antragsverfahren mit Hochdruck. Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.

Nähere Informationen zu den Härtefallhilfen

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:

  • Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
  • Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
  • Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen.
  • Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden.

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:

Heizöl: 71 ct/l(inkl. USt.)
Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet.

Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel:

𝑍𝑢𝑠𝑐h𝑢𝑠𝑠=0,8 𝑥 (𝑅𝑒𝑐h𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 2022−2 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑥 𝐵𝑒𝑠𝑡𝑒𝑙𝑙𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒)

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in also einen Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Entlastet werden können
Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“),
aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird.
Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt.
Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet.
Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.

Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen:
Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.

Beispiele:

  • Ein Haushat bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l).
    Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von
    0,8*((3.000*1,6)- 2*(3.000*0,71))=432 Euro.
  • Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von
    0,8*((4.000*0,7)- 2*(4.000*0,24))= 704 Euro.

Quelle: BMWK – Pressemitteilung – Energiepreise und Transparenz für Verbraucher vom 30.03.2023
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Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf Smart-Meter-Rollout

Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs (sogenannter Smart-Meter-Rollout) zu beschleunigen. Die Länderkammer drängt aber auf eine gerechte Kostenteilung.
So fordert der Bundesrat unter anderem die Einführung einer monatlichen Abrechnung für eine bessere Kostenkontrolle der Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher.
Darüber hinaus bittet er, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Entgelte gesenkt und Preisobergrenzen angepasst werden können – und klarzustellen, dass Messstellenbetreiber für Nachrüstungen, die die volle Funktionalität herstellen, keine zusätzlichen Kosten erheben dürfen.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat, die Einführung verpflichtender Mindeststandards für eine transparente Tarifkommunikation zu prüfen, „welche Verbrauchern einen Tarifvergleich – auch zwischen dynamischen und klassischen Tarifmodellen – ermöglicht“.
Das geht aus der Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/6006) zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende hervor. Der Bundestag hat einen gleichlautenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/5549) bereits in erster Lesung beraten. Auch eine Anhörung fand schon statt.

Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert an dem Gesetzentwurf der Regierung, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und methodengerecht sei. So beanstandet er, dass die erwarteten Änderungen des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und die Bürger sowie für die Wirtschaft nicht dargestellt seien: „Um ein realitätsnahes Bild der Kostenfolgen für Entscheidende und Öffentlichkeit zu ermöglichen, wäre zumindest eine Schätzung mit Angabe der erwarteten Ober- und Untergrenzen erforderlich gewesen“, heißt es.
Darüber hinaus beanstandet der NKR die sehr kurzen Beteiligungsfristen, die das Ressort gesetzt habe, obwohl es sich nicht um ein krisenbedingtes Regelungsvorhaben handle.

Quelle: Klimaschutz und Energie — Gesetzentwurf — hib 216/2023
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„Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen?

Bundesgerichtshof bejaht „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem Wohnungseigentumsrecht

Urteil vom 17. März 2023 – V ZR 140/22

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit dem neuen Wohnungseigentumsrecht befasst und entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen muss, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Sachverhalt:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei jedem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil zusteht. Ausweislich einer späteren Ergänzung der Teilungserklärung sind sie insoweit allein für Reparaturen und Instandhaltungen verantwortlich und kostenpflichtig. Die Beklagten beabsichtigen gegen den Willen der Klägerin den Bau eines Swimmingpools in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens.

Bisheriger Prozessverlauf:

Nachdem die Beklagten mit dem Bau des Swimmingpools begonnen hatten, hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben, die bei Amts- und Landgericht Erfolg gehabt hat. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Bauliche Veränderungen müssen nämlich gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Daran fehlt es hier. Die Wohnungseigentümer haben das Beschlusserfordernis auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG abbedungen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Gemeinschaftsordnung nebst Ergänzung. Zwar steht den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu. Ein solches Sondernutzungsrecht berechtigt aber nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Reparatur oder Instandsetzung. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine konkludente, von dem grundsätzlichen Beschlusserfordernis bei baulichen Veränderungen abweichende Vereinbarung. Dies lässt sich insbesondere nicht etwaigen baulichen Veränderungen entnehmen, die die Klägerin selbst ohne das Einverständnis der Beklagten vorgenommen haben soll.

Diesem Unterlassungsanspruch können die Beklagten einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten. Zwar kann gemäß § 20 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Die fehlende Beeinträchtigung der Klägerin und damit einen Gestattungsanspruch der Beklagten musste der Bundesgerichtshof für die Revisionsinstanz unterstellen, weil das Landgericht diese Frage offengelassen und keine Feststellungen insbesondere zu der Grundstücksgröße und den baulichen Verhältnissen vor Ort getroffen hatte.

Auch wenn ein bestehender Gestattungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Die vor Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedürfen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr eindeutig entschieden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen zu beseitigen. Danach bedarf jede von einem einzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. So wird sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.

Damit ist das Verfahren bei beabsichtigter baulicher Veränderung durch einen einzelnen Wohnungseigentümer vorgezeichnet. Es ist Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch. Dass der bauwillige Wohnungseigentümer dem Unterlassungsanspruch seinen Gestattungsanspruch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligen Wohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbeizuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungsklage erheben. Demgegenüber sollen die übrigen Wohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemeinschaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Bestandskraft eines gestattenden Beschlusses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist.

Vorinstanzen:

  • AG Bremen – Urteil vom 12. Mai 2021 – 28 C 48/20
  • LG Bremen – Urteil vom 8. Juli 2022 – 4 S 176/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 20 WEG:

Abs. 1: „Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden“.

Abs. 2 (…)

Abs. 3: „Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind“.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Sind Aerosole Mangel und Kündigungsgrund?

Aerosole sind weder Mangel noch Kündigungsgrund!

  • „Es begründet keinen Mangel des Mietobjekts i.S.v. § 536 BGB und ist damit kein Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn es in einem Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien, Schuhen, Taschen und Accessoires durch den Publikumsverkehr zu einer Ansammlung von Aerosolen kommt. Auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt in diesem Fall nicht vor.“
  • „Möglich wäre im Grundsatz eine Kündigung nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies setzt aber voraus, dass wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur das Festhalten am unveränderten Vertrag für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt, sondern darüber hinaus eine Vertragsanpassung für die betroffene Partei nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.“

So das

OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022 – 5 U 2804/21

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

„(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“

Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.2022 – 5 U 2804/21
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Gas- und Strompreisbremse entlastung wird Wirksam.

01.03.2023 – Gas- und Strompreisbremse entlastung wird Wirksam zum 01.03.2023.

Die hohen Energiepreise belasten die Haushalte und Unternehmen enorm. Die Bundesregierung hat daher drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget nun knapp 300 Milliarden Euro.

Maßnahmen zur Energiekostendämpfung im Überblick

  • Soforthilfe Dezember zur Überbrückung: Bundestag und Bundesrat haben die Soforthilfe Dezember bereits beschlossen. Durch sie wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen.
  • Gaspreisbremse: Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, wird der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Für alle, die schon mehr zahlen gilt: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.
  • Die Preisbremse für Erdgas und Wärme gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
    Damit sind die Menschen und kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 und bis ins Frühjahr 2024 hinein vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. Die befristete Gaspreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis für die Kilowattstunde wird für Industriekunden hier auf 7 Cent netto gedeckelt, für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.
  • Strompreisbremse: Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher und kleine Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
  • Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
    • Zudem wurden bereits drei Entlastungspakete geschnürt. Zu den Entlastungen gehört unter anderem die Kindergelderhöhung und Kinderzuschlag, Energiegeld, Wohngeld Plus und Heizkostenzuschüsse, der Ausgleich der kalten Progression im Steuerrecht. Zudem wurde der Mehrwertsteuersatz für Gas und Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Gas- und Strompreisbremse unter der Nummer 0800-78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Gas- und Strompreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 erreichbar.

    Quelle: BMWK.de
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Wie soll die Mieterhöhung gemäß §559b ausgestaltet sein?

Die Erklärung der Mieterhöhung müsse gemäß § 559b Abs. 1 BGB so ausgestaltet sein, dass dem Mieter eine jedenfalls überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrags ohne besondere Fachkenntnisse möglich und er in der Lage sei, die begehrte Erhöhung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.

So das BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22

vorhergehend:

  • LG Stuttgart, 26.01.2022 – 13 S 113/21
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 18.08.2021 – 4 C 707/20

„Hierzu müsse der Mieter zumindest erkennen und nachvollziehen können, welche konkreten Positionen in den für die Modernisierungsmaßnahmen angefallenen Gesamtkosten enthalten seien.
Das erforderliche Ausmaß der Erläuterungen richte sich nach dem Umfang der Arbeiten.
Soweit für eine oder mehrere Modernisierungsmaßnahmen verschiedene voneinander unabhängige Einzelgewerke ausgeführt werden müssten, genüge deshalb nicht die Aufführung der Gesamtkosten.
Vielmehr sei bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen eine Untergliederung nach einzelnen Handwerksleistungen (etwa Gerüst, Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Elektroinstallationen etc.)erforderlich.
Dies gelte insbesondere dann, wenn im Rahmen der Baumaßnahme auch umfangreiche Instandhaltungsarbeiten
angefallen seien.“
„Der Vermieter hat daher in der Erhöhungserklärung darzulegen, inwiefern die durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer
verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirken (Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 27; vom 20. Juli 2022 – VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455 Rn. 17; vom 28. September 2022 – VIII ZR 336/21, juris Rn. 20; Senatsbeschlüsse vom 10. April 2002 – VIII ARZ 3/01.“
„Zudem steht dem Mieter zur Klärung verbleibender Unsicherheiten oder auch zur Kontrolle der Angaben des Vermieters über dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit ein umfassender Auskunfts- und (Belege-) Einsichtsanspruch – bei preisfreiem Wohnraum, wie hier, aus § 259 BGB analog – zur Verfügung.“

Quelle: BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22
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Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Es besteht weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs. Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Deshalb hat das Kabinett die Verlängerung der kurzfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen bis zum 15. April 2023 beschlossen. Die Regelungen der Energiespar-Verordnung sind bislang bis zum 28. Februar befristet.
Der Bundesrat hat der Verlängerung zugestimmt.

Zu den Kurzfristmaßnahmen zählen unter anderem
die Absenkung der Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und Festlegung der Höchsttemperatur in öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Heizverbot für private Swimmingpools.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten (22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages) untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert.

Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Die Regelungen gelten seit dem 1. September 2022 und waren bislang bis zum 28. Februar 2023 befristet. Weitere Klarstellungen und Anpassungen hat das Kabinett am 28. September in einer Änderungsverordnung beschlossen. Diese ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

Quelle: Beschluss des Bundesrates 10.02.2023
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Gaskrise: Vorschüsse der Wohnungseigentümer-gemeinschaft erhöhen?

  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei der Festlegung der künftig zu zahlenden Vorschüsse einen gewissen Spielraum. Auch die Gaskrise kann daher grundsätzlich als Begründung einer begrenzten Anhebung der Vorschüsse herangezogen werden.
  • Eine 100%-ige Anhebung der Vorschüsse für die Heizkosten ohne ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung zu rechnen ist, ist sachlich aber ungerechtfertigt.
  • Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan ist bezüglich der Position „Gaskosten“ ungültig, wenn wegen der Gaskrise die Vorschüsse pauschal verdoppelt werden sollen.

    So das AG Langen, Urteil vom 13.01.2023 – 56 C 182/22 (nicht rechtskräftig)

§ 19 WEG Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
„(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1. die Aufstellung einer Hausordnung,
2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.“

Quelle: IMR 2023/ 160 AG Langen, Urteil vom 13.01.2023 – 56 C 182/22<
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Entspricht Anbau eines Außenaufzugs Barrierereduzierung §20(2) WEG?

Barrierereduzierung – Anspruch auf Beschlussfassung über den Anbau eines Außenaufzugs in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Das Gericht gibt einer zulässigen Beschlussersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschluss im Sinne des Gesetzes „notwendig“ ist.
    Ein Beschluss ist notwendig, wenn der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den Beschluss hat.
  • Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht den Willen der Mehrheit.
    Jeder Eigentümer kann sie auf seine Kosten verlangen.
    Derartige Maßnahmen liegen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur im besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
  • Barrierereduzierung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind. Auf die individuelle Betroffenheit des Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an.
    Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden.
    Damit soll einerseits Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall vermieden und andererseits dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barriereduziertem Wohnraum Rechnung getragen werden.
  • Hinter dem Verbot der grundlegenden Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG liegt der Gedanke, dass der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wegen der Beschlusskompetenz des § 20 Abs. 1 WEG zwar nicht mehrheitsfest ist, es aber einen Kernbereich gibt, den jeder Wohnungseigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit verteidigen kann. Unter den Begriff der grundlegenden Umgestaltung kann der Anbau eines Außenaufzugs etwa dann subsumiert werden, wenn dadurch die Fassade eines Stuckaltbaus zerstört oder erheblich umgestaltet wird.

So das
LG München I, Urteil vom 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG

vorhergehend:
AG München, 10.02.2022 – 1294 C 13970/21

§ 20 BGB Bauliche Veränderungen
„(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.“

Quelle: LG München I, Urteil vom 08.12.2022 – 36 S 3944/22 WEG
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

Bundestag beschließt Strom- und Gas Preisbremsen

Die von den Koalitionsfraktionen ins Auge gefassten Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom können nach dem Willen der Bundestagsmehrheit nun greifen.

  • Eine Gesetzentwurf „zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung sonstiger Vorschriften“ (20/4683)
  • Einen Gesetzentwurf „zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ (20/4685).

Kontingent für Erdgas- und Wärmeverbrauch

Die Entlastung bestimme sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, sollen von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Industriekunden sollen von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde erhalten.

Einführung einer Strompreisbremse

Durch die Strompreisbremse sollen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher bis zum 30. April 2024 bei den Strompreisen entlastet werden (20/4685). Auch wenn die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen seien, verblieben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Krise, wird zur Begründung angeführt.
Zugleich sorgten die anhaltend hohen Börsenstrompreise auch für einen Anstieg anderer Strompreisbestandteile.

Im Einzelnen soll die Entlastung wie folgt ausgestaltet sein:

Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet werden, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält.
Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolge die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
Entlastung von industriellen Unternehmen

Boni- und Dividendenverbot

Gemäß Paragraf 29a (Gaspreisbremse) beziehungsweise 37a (Strompreisbremse), darf ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, den Mitgliedern seiner Geschäftsführung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni oder vergleichbare Vergütungen im Sinn des Paragrafen 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren darf. Weiterhin dürfen jenen Personen vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden

Quelle: Bundestag
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