65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024

Neu eingebaute Heizung sollen möglichst ab dem 1. Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. BMWK und BMWSB leiten öffentliche Konsultation zum Umstieg auf erneuerbare Wärme ein.

Über 80 Prozent der Wärmenachfrage wird derzeit noch durch die Verbrennung von Öl und Gas gedeckt, die zum allergrößten Teil importiert werden. Im Gebäudewärmebereich dominiert dabei Erdgas, insbesondere aus Russland.
Über 410 TWh Erdgas wurden 2021 zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt.
Dies sind über 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases. Fast jeder zweite deutsche Haushalt heizt mit Erdgas.
Bei den neu installierten Heizungen beträgt die Quote sogar 70 Prozent.

Nach dem Koalitionsvertrag soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Koalition bereits am 23. März 2022 entschieden, dass diese Vorgabe möglichst bereits ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll. Das trägt nachhaltig dazu bei, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern aus Konfliktregionen zu beenden und die Klimaschutzziele zu erreichen.
BMWK und BMWSB haben einen Vorschlag erarbeitet und möchten dieses Konzept im Sommer 2022 mit der Zivilgesellschaft diskutieren. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Vorgabe dann im Gebäudeenergiegesetz (GEG)verankert werden, sodass rechtzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für die betroffenen Eigentümer, aber auch für die Industrie und das Handwerk geschaffen wird.

Anwendungsbereich

  • Die Vorgabe muss möglichst ab dem 1. Januar 2024 bei jedem Einbau eines neuen Wärmeerzeugers sowohl im Neubau als auch im Bestand erfüllt werden.
  • Sie gilt damit sowohl für Wohn- wie auch für Nichtwohngebäude, sofern diese beheizt werden.
  • Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.
  • Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, bezieht sich die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auf das Gesamtsystem.
  • Bei Systemen, in denen Warmwasser und Heizung getrennt voneinander laufen, bezieht sich die Pflicht nur auf das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.

Erfüllungsoptionen

  • Das BMWK und das BMWSB möchten zwei mögliche Varianten zur Gestaltung der Erfüllungsmöglichkeiten zur Diskussion stellen.
  • Diese Varianten unterscheiden sich darin, dass die Erfüllungsmöglichkeiten bei der ersten Variante alle auf einer Stufe stehen und der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den unterschiedlichen Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann.
    Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den auf der ersten Stufe genannten Erfüllungsmöglichkeiten wählen kann und nur der Einsatz von begrenzt verfügbarer Biomasse oder von noch sehr teurem grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen nachrangig auf einer Stufe zwei erfolgen soll.
  • Beide Ausgestaltungsvarianten sehen darüber hinaus Sonderfälle und Härtefälle vor, die sich bei beiden Modellen nicht voneinander unterscheiden.

Der damit verbundene Umbau der Wärmeerzeugung ist mit großen und zahlreichen Herausforderungen verbunden – aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und den Auswirkungen auf die Mieter. Die nun anstehende öffentliche Konsultation ist daher von zentraler Bedeutung, um Ideen einzusammeln und unterschiedliche Interessen angemessen bei der gesetzlichen Verankerung des Konzeptes im Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung BMWK und BMWSB, Datum: 18.07.2022
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse

Aufteilung von CO2-Kosten – Bundesrat nimmt Stellung

Regierungspläne zur Aufteilung von CO2-Kosten, die Länder schlagen Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem diese die Kohlendioxidkosten zwischen den Mietparteien aufteilen will. Siehe dazu Beitrag: Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Am 8. Juli 2022 äußerten sie sich dazu in einer Stellungnahme, die nun an die Bundesregierung geht.
Als Nächstes befasst sich die Bundesregierung mit der Stellungnahme, anschließend der Bundestag mit dem Gesetzentwurf. Verabschiedet er diesen, so wird die Länderkammer in einer der nächsten Plenarsitzungen das Gesetz noch einmal abschließend beraten.

Der Bundesrat regt an:

  • zu prüfen, ob eine verbrauchsunabhängige Grundlage für die Einordnung in das Stufenmodell zu einer faireren Aufteilung der CO2-Kosten führen könnte. Er bittet die Bundesregierung, die Vorgaben für Energieausweise so weiterzuentwickeln, dass zukünftig der Energieverbrauch gemäß Energiebedarfsausweis für die Aufteilung der Kosten zwischen den Mietparteien zugrunde gelegt werden kann. Eine Abstufung auf der Grundlage des energetischen Standards des vermieteten Gebäudes hätte nach Auffassung des Bundesrates eine deutlich größere Steuerungswirkung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele und für eine faire Kostenaufteilung.
  • Außerdem fordert der Bundesrat, Mieterinnen und Mietern zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs 12 statt – wie von der Bundesregierung vorgesehen – nur sechs Monate zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen können Sie unter Stellungnahme des Bundesrates zu Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)entnehmen.

Quelle:Bundesrat CO2 Kosten Top 19
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Kakerlaken in Gewerberaummiete?

Kakerlaken in Gewerberaummiete führen zu Mietminderung Wenn:

  • Gewerberäume zum Betrieb eines Geschäfts für Damenbekleidung vermietet werden, ist das Auftreten von Kakerlaken in den Verkaufsräumen ein erheblicher Mangel des Mietobjekts.
  • Kakerlakenbefall in einem Geschäft für Damenbekleidung kann eine Mietminderung von 30 Prozent rechtfertigen.

So das,
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2022 – 9 U 112/19 (nicht rechtskräftig)

vorhergehend:
LG Waldshut-Tiengen, 29.04.2022 – 1 O 1/19

„Der Senat hält eine Minderungsquote von mindestens 30% für angemessen. Die Tauglichkeit der Geschäftsräume zum vertraglich vereinbarten Zweck, nämlich dem Betrieb eines Bekleidungsgeschäfts, war erheblich herabgesetzt. Kundinnen und Kunden erwarten in einem Bekleidungsgeschäft in Deutschland keine Kakerlaken. Der Beklagte musste damit rechnen, dass Kundinnen jederzeit Kakerlaken wahrnehmen würden; es gab mehrere Kundinnen, die eine Kakerlake sahen. Für den Ruf eines Bekleidungsgeschäfts kann es erhebliche Nachteile verursachen, wenn Kundinnen Kakerlaken sehen. Das gilt in besonderem Maße in einer Kleinstadt wie B., in der damit zu rechnen ist, dass sich der Ungezieferbefall herumspricht. Nach den im Internet verfügbaren Informationen ist bei Kakerlaken zudem mit der Möglichkeit von Fraßschäden an Kleidungsstücken zu rechnen. Der wirtschaftliche Wert der Geschäftsräume war für den Betrieb des Ladengeschäfts unter diesen Umständen nach Auffassung des Senats um mindestens 30% gemindert (vgl. zur Minderungsquote bei Geschäftsräumen Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 536 BGB Rn. 33 mit Nachweisen; vgl. zur Mietminderung bei Schabenbefall in Gewerberäumen auch KG Berlin, Urteil vom 17.05.2001 – 20 U 8310/98).“

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
„(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“

Quelle:OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2022 – 9 U 112/19
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Müllgebühren im Vergleich

Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln hat im Auftrag von Haus & Grund Deutschland die Müllgebühren der nach Einwohnern 100 größten Städte in Deutschland untersucht. Zwei Erwachsene und zwei Kinder bilden dabei einen Musterhaushalt, der die vier Müllsorten Restmüll, Biomüll, Sperrmüll und Altpapier produziert.
Der Abtransport unterscheidet sich zwischen den Städten im Abfuhrrhythmus und im Servicegrad. Um einen Vergleich in einem Gesamtranking zu ermöglichen, werden für die nicht angebotenen Systemvarianten hypothetische Gebühren approximiert und die Ergebnisse in einem Müllgebührenindex zusammengefasst.
Steigende Müllgebühren belasten den Mieter, diese sind gemäß §2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung Umlagefähig.

„…zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;…“

„Zwischen den untersuchten Städten kommt es zu großen Diskrepanzen, sowohl was die Höhe der Abfallgebühr als auch die benutzerfreundliche Einfachheit und Flexibilität des Gebührensystems und die Darstellung der jeweiligen Rechtsgrundlagen betrifft. Insgesamt sind die Abfallgebühren im Durchschnitt der 100 Städte in den letzten drei Jahren um ca. 8 Prozent auf 312 Euro gestiegen. 19 Städte senkten die Gebühren im Vergleich der letzten drei Jahre.
Das bedeutet, dass die Gebühren in 81 Prozent der Städte gestiegen sind.
Während Städte wie Nürnberg oder Wolfsburg die Gebühren in den letzten zwei Jahren um rund ein Drittel bzw. knapp 10 Prozent sogar senken konnten, stiegen sie in Erfurt, Fürth oder Gelsenkirchen um über 20 Prozent.“

Quelle: Müllgebührenranking 2022 Haus & Grund
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Handelt es bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern um Betriebskosten?

Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.

So das BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20.

Ob die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern umlagefähig seien, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Berufungskammer schließe sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 6. April 2020 – 21 S 52/19) an. Danach komme eine Umlage der Kosten Miete Rauchwarnmeldern nicht als „sonstige Kosten“ im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV in Betracht. Denn hierunter fielen zwar auch Kosten, die in § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV nicht hätten benannt werden können, weil sie – was für die Kosten für in Wohnräumen anzubringende Rauchwarnmelder zutreffe – aufgrund neuartiger technischer Entwicklungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes noch nicht absehbar gewesen seien und erst in Zukunft entstünden. Die Umlagefähigkeit nach § 2 Nr. 17 BetrKV setze aber zudem voraus, dass die betreffenden Kosten nach Art, Umfang, Sinn und Zweck mit den in § 2 Nr. 1 – 16 BetrKV aufgeführten Kosten vergleichbar seien. Das sei
bei den Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht der Fall.

§ 1 BetrKV Betriebskosten
„(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).“

QUelle: BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20

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BGH zu Mieterhöhung nach §§ 558 ff

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen.
Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.

BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20

§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
„(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Quelle: BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 219/20

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Gilt die DSGVO auch für einfache Vermietungsvorgänge?

Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) gilt auch für einfache Vermietungsvorgänge! so das

LG Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2021 – 3 S 50/21

  • Ein Vermieter unterfällt bereits dann der Datenschutz-Grundverordnung, wenn er für die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung ein Wärmemessdienstunternehmen beauftragt hat.
    Der Wärmemessdienst ist in diesem Fall Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO.
  • Eine rein persönliche Tätigkeit, für die die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar wäre, liegt in diesem Fall nicht vor (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
  • Eine Sammlung von abgehefteten Mietverträgen einer Privatvermieterin ist ein Dateisystem iSv Art. 4 Nr. 6 im Rahmen einer Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

Mieter M macht gegen seinen Vermieter V, der seine Einheiten im Haus zu Wohn- und teilweise gewerblichen Zwecken vermietet, einen Auskunftsanspruch geltend. V heftet Mietverträge in einem Ordner ab, eine Hausverwaltungssoftware nutzt er nicht. Mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen ist ein Wärmemessdienst beauftragt. In Angelegenheiten des Mietvertrags kommuniziert der Ehepartner von V per WhatsApp mit M. Auf das Auskunftsbegehren antwortet V, er sei keine institutioneller Vermieter und verarbeite keine Daten. M fordert dennoch eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Mit Erfolg! Der Auskunftsanspruch steht M zu.
Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gem. Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DS-GVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter siehe auch
BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

Quelle: IMR 25.05.2022

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Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG
Das Gesetz regelt gemäß § 2 Absatz 2 die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter. Diese fallen an als Bestandteil der Kosten für die Lieferung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffmenge (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) oder der geleisteten Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (§ 2 Absatz 2 Nummer 2).
Der Begriff „Kohlendioxidkosten“ bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden. Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang der Lieferung oder der Rechnung anfallen können. Der Begriff „Kohlendioxidpreis“ bezeichnet das Instrument der Kohlendioxidbepreisung an sich sowie den Betrag, der für die Emission einer Tonne Kohlendioxid erhoben wird.
§ 2 Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des Gesetzes überdies auf die Regelung über den Einsatz von fossilen Ersatzbrennstoffen in § 10 als notwendige Begleitfrage der
Aufteilung der Kohlendioxidkosten; insoweit werden auch Regelungen zu Brennstoffen getroffen, für die keine Emissionsfaktoren in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind.
Von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen ist die Versorgung aus bestimmten Wärmenetzen mit mehreren, unterschiedlich leistungsfähigen Wärmeerzeugungsanlagen. Von diesen Wärmenetzen sind gemäß § 2 Absatz 3 nur diejenigen erfasst, in denen ausschließlich Anlagen mit einer Leistung unterhalb von 20 Megawatt zum Einsatz kommen, die in den Anwendungsbereich des BEHG fallen. Durch diese Regelung wird der Verwaltungsaufwand vermieden, der nötig wäre, um in einem Netz mit Wärmeerzeugungs-
anlagen unter dem BEHG und solchen unter dem Europäischen Emissionshandelssystem (Emissions Trading System – ETS) den Anteil an gelieferter Wärme oder an geliefertem Warmwasser zu berechnen, für den ein Kohlendioxidpreis nach dem BEHG anfällt.
§ 2 Absatz 4 legt schließlich fest, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz den Best-
immungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) sowie rechtsge-
schäftlichen Bestimmungen vorgehen.
§ 556 Absatz 1 BGB ermöglicht es den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses, zu vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sofern der Vermieter den Mieter mit Wärme oder Warmwasser versorgt, handelt es sich bei den hierfür entstehenden Kosten – und damit auch bei den Kohlendioxidkosten – um Betriebskosten.
Die HeizkostenV hat bisher zum Ziel, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem einzelnen Verbraucher sein Energieverbrauch und die darauf beruhenden Kosten vor Augen geführt werden. Bisher sieht § 6 Absatz 1 daher vor, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser so auf die Nutzer zu verteilen sind, dass ihrem Energieverbrauch Rechnung getragen wird.
Nach dem Klimaschutzprogramm 2030 sollen nunmehr zusätzlich Vermieter über den Kohlendioxidpreis einen Anreiz bekommen, in klimaschonende Heizungssysteme beziehungsweise energetische Gebäudesanierungen zu investieren, damit der Kohlendioxidausstoß beim Heizen verringert wird.
Dies berücksichtigt die HeizkostenV bisher nicht. Der Kohlendioxidkostenanteil an den Kosten für Wärme oder Warmwasser soll künftig so auf Vermieter und Mieter verteilt werden, dass Mieter einen Anreiz zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter einen Anreiz zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen erhalten.

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

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Kann ein Parkplatz für E-Autos rücksichtslos sein?

Auch Parkplatz für E-Autos können rücksichtslos sein, so die

Pressemitteilung Nr. 17/2022 vom 17.05.2022.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für Vorhaben zur Errichtung von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge im Innenstadtbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Vorder- und einem viergeschossigen Hinterhaus bebaut, die ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Im zweiten Hinterhof befindet sich eine Remise, die bis 2019 als Autowerkstatt diente. Die Klägerin beantragte 2016 u.a. die Errichtung von fünf Parkplätzen im zweiten Hof mit zwei Elektroanschlüssen. Das Bezirksamt lehnte dies unter Berufung auf Schallimmissionen ab, die auch von Elektrofahrzeugen ausgehen könnten. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum, und von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets würden tagsüber eingehalten, und in den Nachtzeiten seien die Parkplätze wegen der vormaligen Werkstattnutzung als Vorbelastung nicht rücksichtlos. Die im Übrigen von den Fahrzeugen bzw. ihren Nutzern ausgehende Lärmbelästigung, etwa durch Türen- oder Kofferraumschlagen, sei bei modernen Autos zu vernachlässigen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. In Ermangelung eines Bebauungsplans sei das Vorhaben keinem ausgewiesenen Baugebiet zuzuordnen, sondern an seiner konkreten Umgebung zu messen; insgesamt bestehe hier eine Gemengelage, in die sich das Vorhaben zwar einfüge. Es sei aber wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke seien hier die Betroffenen unzumutbar beeinträchtigt. Zwar gingen von den allein zugangsberechtigten Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustische Warnsignale aus; aller Voraussicht nach würden aber wie sich aus mehreren gerichtlich eingeholte Gutachten ergebe die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Auch wenn einzelne Elektrofahrzeuge zwischenzeitlich über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen verfügten, sei dies überwiegend noch nicht der Fall. Eine Auflage des Inhalts, lautes Türenschlagen des nachts zu vermeiden, sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Urteil der 13. Kammer vom 31. März 2022 (VG 13 K 184/19)

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Wann gehört Grundsteuer zu Miete?

Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. so das

BFH Urteil vom 02.02.2022 III R 65/19

In zivilrechtlicher Hinsicht hat der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die auf der Mietsache ruhenden Lasten, zu denen auch die Grundsteuer gehört, zu tragen. Schuldner der Grundsteuer ist nach § 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) derjenige, dem das Grundstück bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Dies ist in der Regel der Grundstückseigentümer (§ 39 Abs. 1 der Abgabenordnung), d.h. der Vermieter/Verpächter. Allerdings kann die Grundsteuer ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ durch vertragliche Vereinbarung überwälzt werden. In diesem Fall gehört auch die wirtschaftlich vom Mieter/Pächter getragene Grundsteuer zu der von ihm nach § 535 Abs. 2 BGB zu entrichtenden Miete. Sie fließt damit in die nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen ein

Mit Urteil vom 02.02.2022 – III R 65/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z.T. hinzuzurechnen ist.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u.a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und gab der Klage statt.

Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d.h. der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich z.T. hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

§ 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Hinzurechnungen
„Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
1. Ein Viertel der Summe aus

e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und…“

Quelle: BFH Urteil vom 02.02.2022 III R 65/19
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