Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Es besteht weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs. Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Deshalb hat das Kabinett die Verlängerung der kurzfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen bis zum 15. April 2023 beschlossen. Die Regelungen der Energiespar-Verordnung sind bislang bis zum 28. Februar befristet.
Der Bundesrat hat der Verlängerung zugestimmt.

Zu den Kurzfristmaßnahmen zählen unter anderem
die Absenkung der Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und Festlegung der Höchsttemperatur in öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Heizverbot für private Swimmingpools.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten (22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages) untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert.

Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Die Regelungen gelten seit dem 1. September 2022 und waren bislang bis zum 28. Februar 2023 befristet. Weitere Klarstellungen und Anpassungen hat das Kabinett am 28. September in einer Änderungsverordnung beschlossen. Diese ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

Quelle: Beschluss des Bundesrates 10.02.2023
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