Neue Heizkostenverordnung noch im Jahr 2021?

Bundesrat verabschiedet die neue Heizkostenverordnung 2021.
Die Bundesregierung hat am 4. August 2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegte Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung beschlossen.
Der Bundesrat hat nun am 5 November 2021 dieser Regierungsverordnung zugestimmt, die neue Regeln zur Heizkostenabrechnung vorsieht.
Hintergrund sind europäische Vorgaben zur Energieeffizienz.
Seine Zustimmung hat der Bundesrat allerdings an die Bedingungen geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird.
Ziel ist es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden.
Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.
Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums muss die Verordnung nun noch einmal vom Bundeskabinett bestätigt werden und wird dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Novelle der Heizkostenverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Beschlussdes Bundesrates – Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung

Die Änderungen der Heizkostenverordnung im Überblick

  • Ablesen aus der Ferne
    Ab dann müssen

    • neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein,
    • bestehende Zähler bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.

      Das Ablesen der Zählerstände vor Ort kann damit entfallen. Die Heizkostenabrechnung muss künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.

  • Datensicherheit der Smartmeter
    Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.
    Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
  • Informationspflichten für Gebäudeeigentümer
    • Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, sollen Mieterinnen und Mieter regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten.
    • Ziel ist es, sie zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen, damit sie ihr Heizverhalten anpassen und damit Energiekosten sowie CO2-Emissionen reduzieren können.
    • Die Abrechnungen müssen detaillierte Informationen enthalten, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Verpflichtend ist außerdem ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
  • Stärkerer Wettbewerb
    • Zur Stärkung des Wettbewerbs müssen neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
  • Bundesrat fordert Kostentransparenz
    In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen darf. Nach der Evaluation sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist.
    Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen für Strom, Gas und Wasser Kosten für die privaten Verbraucherinnen und Verbraucher eingespart werden können.

    Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Forderung des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

    Quelle: Bundesrat

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