Entwurf zur WEG-Reform und zum EEG 2021.

Referentenentwurf zur Änderung des EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021-RefE) sowie die WEG Reform sind einen Schritt weiter gekommen.

WEG-Reform

Die Regierungskoalition hat sich am 07.09.2020 über die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes – Sachkundenachweis geeinigt.
Wenn der Bundestag den Kompromiss beschließt, so wird das neue Gesetz bereits im November 2020 in Kraft treten.

Unter Anderem:

  • Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht, laut Entwurf sind Mieter von Sondereigentumseinheiten verpflichtet, Baumaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage zu dulden.
  • Betriebskostenabrechnung: Bei vermieteten Eigentumswohnungen soll auch im Verhältnis zwischen dem vermietenden Eigentümer und dem Mieter die in der WEG geltende Kostenverteilung maßgeblich sein.
    Aktuell ist mietrechtlich beispielweise dieWohnfläche maßgeblich, während das WEG eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht, wenn keine Vereinbarung zu Kostenverteilung, durch die Parteien getroffen wurde.

    Weitere Information: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)

    EEG 2021

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021-RefE) mit Datum vom 25.08.2020 vorgelegt. Nach derzeitigem Stand soll das Änderungsgesetz nach Abschluss der Ressortabstimmung am 23.09.2020 durch das Bundeskabinett beschlossen und dann in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Das reformierte EEG 2021 soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.

    Wesentlicher Inhalt:

    • Treibhausgasneutralität 2050 (§ 1 Abs. 3 EEG 2021-RefE)
    • Umsetzung des 65-Prozent-Ziels bis 2030 (§ 1 Abs. 2 EEG 2021-RefE)
    • Erhöhung der Ausbauziele der einzelnen Technologien (§ 4 EEG 2021-RefE)
    • Anpassung der Ausschreibungsmengen (§§ 28 ff. EEG 2021-RefE)