Müssen vermietete Funk-Heizkostenverteiler von jedermann ausgelesen werden können?

Vermietete Funk-Heizkostenverteiler müssen von jedermann ausgelesen werden können.
Werden Funk-Heizkostenverteiler vermietet, so erstreckt sich der vertragsgemäße Gebrauch auch darauf, dass diese durch jedermann, der über einen passenden Empfänger verfügt, und ohne Mitwirkung des Vermieters ausgelesen werden kann – sofern nicht auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit hingewiesen wird bzw. diese allgemein ersichtlich ist.
Können die Funk-Heizkostenverteiler ausschließlich vom Vermieter ausgelesen werden, so sind sie mangelhaft.

So das LG Mönchengladbach, Beschluss vom 02.03.2020 – 4 S 147/19

„Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern indiziert nach Auffassung der Kammer eine Vereinbarung über deren vertragsgemäßen Gebrauch (§ 536 Abs. 1 BGB) dahingehend, dass die vermieteten Verteiler auch tatsächlich per Funk ausgelesen werden können. Die gegenteilige Auffassung des LG Frankfurt am Main (Urt v. 03.05.2019 – 2-16 S 163/18) teilt die Kammer ausdrücklich nicht.

Wird ein Produkt mit einer bestimmten Funktionalität beschrieben, so muss der Nutzer grundsätzlich davon ausgehen können, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen zulässig und für bestimmte Konstellationen auch allgemein anerkannt, wenn auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit entweder hingewiesen wird oder diese allgemein ersichtlich ist.
Die tatsächliche Nutzbarkeit der gemieteten Heizkostenverteiler stellt sich vorliegend so dar, dass diese manuell von jedem, per Funk aber nur durch die Klägerin ausgelesen werden können, wobei die Klägerin für die Auslesung eine zusätzliche Vergütung verlangt. Die Nutzungseinschränkung ergibt sich insofern daraus, dass die Funkauslesung praktisch auf die Klägerin und von ihr beauftragte Dritte beschränkt ist.“

Siehe auch:

Bei der Anmietung eines Funk-Heizkostenverteilers kann der Mieter berechtigterweise erwarten, das Gerät per Funk auslesen zu können.
Ebenso muss ein Mieter allerdings damit rechnen, dass zur Nutzung der Funkfunktion ein Empfangsgerät benötigt wird.
Die Nutzbarmachung dieses Empfangsgerätes ist, so auch die Erwartungshaltung der Beklagten im vorliegenden Fall, nicht in der Miete der Funk-Heizkostenverteiler enthalten.
Die Beklagten mussten allerdings nicht damit rechnen, dass allein die Klägerin über Empfangsgeräte bzw. die zum Auslesen erforderlichen Entschlüsselungscodes verfügt und diese auch nicht an Wettbewerber oder die Beklagten (ggf. kostenpflichtig) abgibt.
Mit dieser wirtschaftlichen Entscheidung führt die Klägerin selbst eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung der von ihr vermieteten Funk-Heizkostenverteiler herbei, die einen Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.
Denn die Klägerin hat es in dieser Situation in der Hand, die Bedingungen für die Herstellung der vollen Nutzbarkeit allein zu diktieren.

§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

„(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.“

Quelle: LG Mönchengladbach, Beschluss vom 02.03.2020 – 4 S 147/19

Hinweis: Nächster Seminartermin