Gibt es Formelleforderungen an die Abrechnung in großen Wohnanlagen?

Formelle Anforderungen an die Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen:

1. Der Verteilungsmaßstab „Fläche“ ist aus sich heraus verständlich, und zwar selbst wenn der Vermieter bei ihrer Abrechnung verschiedene Gesamtflächen zu Grunde gelegt hat.
2. Ob die Zusammenfassung der Gesamtanlage zu einer Wirtschaftseinheit zu Recht erfolgt, ist keine Frage der formellen Wirksamkeit der Abrechnung.
3. Die in den Erläuterungen zu den Abrechnungen beigefügte Aufschlüsselung einzelner Betriebskosten ist für die formelle Ordnungsgemäßheit nicht nötig.
4. Der Umstand, dass eine Abrechnung im Vergleich zu früheren Abrechnungen erheblich abweicht, führt nicht dazu, dass aus diesem Grund höhere formelle Anforderungen an die Abrechnungen zu stellen wären.

So das BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VIII ZR 244/18

Laut RiAG Dr. Olaf Riecke zur Thema Formelle Anforderungen an die Abrechnung von Betriebskosten in großen Wohnanlagen IMR Online: „Formelle Fehler können in der Regel nur bejaht werden, wenn die Abrechnung in sich unschlüssig, unvollständig (z. B. fehlende Vorauszahlungen) oder/und nicht nachvollziehbar ist. Die Belegeinsicht darf nur der Kontrolle dienen.“

vorhergehend:
LG Dresden, 11.07.2018 – 4 S 6/18
AG Dresden, 28.11.2017 – 142 C 2934/17


§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Quelle: BGH, Urteil vom 29.01.2020 – VIII ZR 244/18
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