Ist die Belegeinsicht durch Vorlage gescannter Originale zulässig?

Belegeinsicht durch Vorlage gescannter Originale ist zulässig so das
LG Berlin 63. Zivilkammer Urteil von 30.10.2018 Aktenzeichen 63 S 192/17

„…Ohne Erfolg beanstanden sie,
dass ihnen bei der Einsicht nur Kopien und keine Originalbelege vorgelegt worden sind.
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Hausverwaltung ein im Wesentlichen papierloses Büro führe und Originalunterlagen regelmäßig eingescannt und nach drei Monaten vernichtet werden.
Angesichts der technischen Entwicklung ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass angesichts der vorliegenden Wirtschaftseinheit von fast 100 Mietverhältnissen es nicht schon praktisch nicht möglich ist, unter Berücksichtigung der nach Angaben der Kläger erforderlichen Zeit jedem Mieter hinreichend zeitnah jeweils die Originalbelege zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden auch von den Klägern unter Berücksichtigung ihrer aufgrund der Einsicht in die Kopien gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt, dass die Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den maßgeblichen Originalen zweifelhaft sein könnte.“

Das LG Berlin trägt mit seiner Entscheidung zu Belegeinsicht, der technischen Entwicklung Rechnung und macht so auch unter rechtlichen Aspekten den Weg zu mehr Digitalisierung in der Hausbewirtschaftung frei. Belegeinsicht durch Vorlage gescannter Originale spart Mieter und Vermieter unnötigen Aufwand.

§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht
„(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.“

Quelle: LG Berlin 63. Zivilkammer Urteil von 30.10.2018 Aktenzeichen 63 S 192/17

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