Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Rat und Parlament einigen sich auf Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

Eigenverbrauchter EE-Strom darf bis 2025 nicht mit Abgaben und Gebühren belastet werden. Bis 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch in der EU 32 % erreichen. Im Verkehrsbereich beträgt das Ziel 14 %.
Die EU-Gesetzgeber, Rat und Parlament, haben sich am 14. Juni auf die Reform der Erneuerbare-Energien-Richtlinie geeinigt.
Die Details des Kompromisses wurden noch nicht veröffentlicht.
„Dennoch sind laut DIHK bereits folgende Kernpunkte bekannt:

  • Bis zum Jahr 2030 soll der EE-Anteil am Endenergieverbrauch auf 32 % ansteigen. Das aktuell gültige Ziel beträgt 20 % bis 2020.
  • Im Jahr 2023 soll bewertet werden, ob das 32 %-Ziel nach oben angepasst werden kann.
    Sollten die auf nationaler Ebene frei definierten Beiträge zum EU-Ziel nicht ausreichen, wird anhand einer in der Richtlinie festgelegten Formel berechnet, wie viel jeder Staat entsprechend seines Potenzials beitragen sollte. Die Kommission kann einem Staat anschließend empfehlen, sein Ziel anzuheben. Erzwungen werden kann eine Zielanpassung jedoch nicht.
  • Der Anteil erneuerbaren Energien im Kälte- und Wärmesektor soll jährlich um 1,3 % gesteigert werden. Abwärme kann hierzu maximal 40 % beitragen. Alternativ kann ein Staat sich auch gegen die Anrechenbarkeit von Abwärme entscheiden. In diesem Fall gilt ein Ziel von 1,1 %.
  • Für den Transportbereich wurde ein Unterziel von 14 % festgelegt. Der Anteil von flüssigen Biobrennstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen soll auf dem Niveau von 2020 eingefroren werden. Maximal dürfen diese 7 % beitragen. Moderne Biokraftstoffe und Biogas sollen bis 2022 mindestens einen Anteil von 0,2 % erreichen, und dann weiter auf 1 % im Jahr 2025 und 3,5 % im Jahr 2030 anwachsen. Die Anrechnung von Palmöl auf das EE-Ziel für den Transportbereich soll bis 2030 auslaufen. Ein Komplettverbot, gegen das sich die Exportländer von Palmöl gewehrt haben, ist somit vom Tisch. Stattdessen sollen Anforderungen an die THG-Bilanz den Rückgang herbeiführen.

Eigenversorgung:

  • Eigenverbrauchter Strom darf generell nicht mit Abgaben und Gebühren belastet werden.
    Erst ab dem Jahr 2026 dürfen die Mitgliedsstaaten für Anlagen mit einer Nennleistung von über 25 kW wieder Gebühren und Abgaben für eigenverbrauchten Strom einführen.
  • Gebühren und Abgaben auf eigenverbrauchten Strom sind ab 2026 auch dann (unabhängig von der Leistung der Anlage) möglich, wenn
    der vom Eigenversorger produzierte Strom eine öffentliche Förderung erhält („support mechanism“).
    der Anteil der Eigenversorgung 8 % der gesamten installierten Leistung im Stromsektor übersteigt.
  • Eine doppelte Belastung von Speichern, die mit einer Eigenversorgungsanlage betrieben werden, ist nicht mehr gestattet.
  • Eingespeister Strom muss mindestens zu Marktpreisen vergütet werden.
  • Endkunden dürfen Eigenversorgungsanlagen gemeinsam betreiben, wenn sie im gleichen Gebäude oder Mehrfamilienhaus ansässig sind.
  • Die Erzeugungsanlage eines Eigenversorgers darf von einem Dritten betrieben werden.
  • Die Staaten müssen einen Rechtsrahmen schaffen, der die Eigenversorgung mit EE fördert und bestehende Hindernisse abbaut.

Die informelle Einigung muss noch von Rat und Parlament bestätigt werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Richtlinie 20 Tage später in Kraft.
Die Umsetzung in nationales Recht muss nach Angaben der Europäischen Kommission bis zum 1. Juni 2021 geschehen. Es kursieren jedoch auch andere Fristen (u. a. Januar 2021). “

Quelle: DIHK

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