Für über 33 Jahre alte Kamin- und Kachelöfen endet die Übergangsfrist

Alte Holzöfen müssen ab 1. Januar 2018 strenge Grenzwerte bei Staubemissionen einhalten. Zum Jahreswechsel treten strengere Grenzwerte für Holzöfen in Kraft. Denn Kamin- und Kachelöfen verursachen gesundheitsschädliche Staubemissionen.
Zu deren Begrenzung muss die Feuerungstechnik dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthält eine langfristig angelegte Regelung, um den Anlagenbestand in Deutschland zu ertüchtigen und die gesundheitsschädlichen Emissionen von Staub und Kohlenmonoxid zu verringern. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2009 beschlossen.
Bei Fragen zur eigenen Einzelraumfeuerungsanlage kann der Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde vor Ort weiterhelfen. Außerdem finden sich alle Informationen zur eigenen Feuerstätte und den entsprechenden Fristen im Feuerstättenbescheid, der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach einer Feuerstättenschau ausgestellt wird.

Weitere Tipps für Besitzerinnen und Besitzer von Kaminöfen zum richtigen Heizen finden Sie hier und im vom Umweltbundesamt herausgegebenen Ratgeber Heizen mit Holz .

Übergangsregelungen der 1. BImSchV

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Quelle: Pressemitteilung Nr. 371/17 Luftreinhaltung