LG Berlin, Urteil vom 15.06.2017 – 67 S 101/17
Rechnet der Vermieter den Heiz- und Warmwasserverbrauch des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem Verbrauch ab, steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge zu installieren.
vorhergehend:
AG Berlin-Mitte, 02.03.2017 – 113 C 103/16
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; HeizkostenVO § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1
§ 9 (2) Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
„Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung
Q = 2,5 x kWh/ m³ x K x V x (t(w) – 10°C)
bestimmt werden.“