Einheitlicher Grundsteuerbescheid: Ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet?

Bei der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutztes Grundstück bedarf es bezüglich der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzugs für die gewerblich genutzten Einheiten, so das BGH.

BGH, Urteil vom 10.05.2017 – VIII ZR 79/16.

Denn die Grundsteuer werde nicht durch die Gewerbemieter eines Hauses im Sinne des § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB „verursacht“.
Es komme mithin nicht auf die Nutzung der Gewerbeflächen im Abrechnungszeitraum an, also etwa darauf, ob zwischenzeitlich aus einem bescheidenen Laden mit geringer Miete ein hochpreisiges Geschäft mit hohem Mietniveau hergerichtet worden sei.
Ebenso sei es unbeachtlich, ob etwa wegen einer Veränderung des Umfeldes die früher hohen Mieten für die gewerbliche Nutzung nicht mehr zu erzielen seien oder ob sich diese nach aufwendiger Modernisierung der Wohnungen von den dort erreichten Mieten kaum noch unterschieden.
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Flächenmaßstab als „grundsätzlich gerecht“ angesehen habe, sei zu schließen, so das BGH, dass es ihm nicht darauf angekommen sei, den Vermieter zu einem erheblichen Aufwand bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu verpflichten, nur um im Ergebnis eine „absolute Gerechtigkeit“ herzustellen.
Eine Grenze sei lediglich dort zu ziehen, wo die Abrechnung zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führe und gemäß § 242 BGB für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Hier nicht der Fall.

vorhergehend:
LG Berlin, Urteil vom 15.03.2016 – 63 S 219/15
AG Pankow/Weißensee, 09.07.2015 – 102 C 77/15

Quelle: Entscheidung im Volltext,IMRRS 2017, 0833