Heizkostenabrechnung: Sind alle Ablesewerte vorzulegen?

Werden Verbrauchsablesewerte von Heizung und Warmwasser nicht vorgelegt, kann der Mieter dies erfolgreich beanstanden. Das der Abrechnung zugrunde gelegte Verhältnis der verbrauchsabhängigen Kosten muss nachvollziehbar und überprüfbar sein.
Allein die Möglichkeit, am eigenen Heizkostenverteilern die die eigene Mietwohnung betreffenden Werte ablesen zu können genügt nicht, denn für die Überprüfung der Umlage bedarf es gerade auch der Ablesewerte der anderen Wohnungen.
So das LG Berlin, Urteil vom 13.01.2017 – 63 S 132/16
vorhergehend:
AG Schöneberg, 14.04.2016 – 106 C 393/15
Quelle: MRRS 2017, 0584
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