Welche Betriebskosten kann der Vermieter umlegen?

Damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:

  • Eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag.
  • Die Kosten sind gemäß §2 Betriebskostenverordnung Umlagefähig.

Außerdem dürfen nur tatsächlich entstandene Betriebskosten umgelegt werden.

Liste der Umlagefähige Kosten gemäß §2 Betriebskostenverordnung:

  • die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks z.B die Grundsteuer
  • die Kosten der Wasserversorgung
  • die Kosten der Entwässerung
  • die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
  • Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
  • die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  • die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
  • die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • die Kosten der Gartenpflege
  • die Kosten der Beleuchtung
  • die Kosten der Schornsteinreinigung
  • die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • die Kosten für den Hauswart
  • die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage
  • die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
  • sonstige Betriebskosten

Haben Sie weitere Fragen? Gern beantworte ich Ihre Fragen in meinen Seminaren.
Interessiert? Seminar Angebot