Neue Informationspflichten nach dem Verbraucher-Streitbeilegungsgesetzes (VSBG)

Zum 1. Februar 2017 treten neue Vorschriften aus dem VSBG in Kraft.
Seit Inkrafttreten des (VSBG) am 1. April 2016 steht Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland erstmals ein flächendeckendes Angebot außergerichtlicher Streitbeilegungsstellen (Verbraucherschlichtungsstellen) zur Verfügung.
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucher – angelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU – sog. ADR-Richtlinie).

Neue Informationspflichten nach dem VSBG – für Unternehmen ist wichtig:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.“

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.“

Hilfreiche Unterlagen:

  • Leitfaden für Unternehmer
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterrichtet hierüber auf seiner Website und stellt dort hilfreiche Unterlagen zur Verfügung, u.a. einen ausführlichen Leitfaden für Unternehmer und ein übersichtliches Prüfschema.
    Link
  • Zusammenstellung zur Beilegung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmern
    Die Schlichtungs-Forum.de hat eine Zusammenstellung soll aufzeigen, welche Einrichtungen zur Beilegung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmern angerufen werden können und welche Besonderheiten die jeweiligen Verfahrensordnungen aufweisen.
    Link

Quelle: http://www.bmjv.de und www.gesetze-im-internet.de/vsbg/