Darf der Betriebsstrom der Heizanlage mit dem Allgemeinstrom umgelegt werden?

BGH, Urteil vom 03.06.2016 – V ZR 166/15

HeizkostV § 7 Abs. 2 Satz 1; WEG § 28 Abs. 3
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. So das Bundesgerichtshof in seine Entscheidung von 03.06.2016.
Einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspricht somit nicht nur die Position Allgemeinstrom, die den Betriebsstrom enthält, sondern auch die Heizkostenabrechnung, die ihn nicht enthält.
Wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler erfasst, muss geschätzt werden. (siehe dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 27/07, NZM 2008, 403 Rn. 32)

Die Schätzung kann sich:

  • auf einen Prozentteil der Brennstoffkosten stützen, sehr umstritten in Bezug auf die höhe dieses Anteils,
    (vgl. Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 123: zwischen 3% und 6%; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 12. Aufl., § 7 HeizkostenV Rn. 30: zwischen 4% und 10%; Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 4. Aufl., Rn. 5930: 8% bis 10%; MAH MietR/Gies, 4. Aufl., § 24 Rn. 308: nicht mehr als 5 %)
  • an einer Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruht.

Welche Schätzmethode die Wohnungseigentümer wählen, steht in ihrem Ermessen, solange sie nicht einen offenkundig ungeeigneten Maßstab wählen.
Mehr dazu können sie bei dem Seminar „Besonderheiten der Heizkostenabrechnung“ erfahren.

Information und Anmeldung: Besonderheiten der Heizkostenabrechnung. IHK Karlsruhe

vorhergehende Urteile:

  • LG Saarbrücken, 10.07.2015 – 5 S 80/14
  • AG Saarbrücken, 04.04.2014 – 42 C 206/13

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