Sind für eine Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung Rechnungsangaben erforderlich?

LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016 – 63 S 189/15

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt nicht voraus, dass der Vermieter die Rechnungsgrundlagen wie Rechnungsdaten, Steuernummer angibt oder die jeweiligen Rechnungen erläutert.
„Die Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Eine Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (BGH Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219). Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters. Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 295/07 ).“ So das LG Berlin.

vorhergehend:
AG Schöneberg, 22.05.2015 – 17 C 131/14

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Quelle: LG Berlin, Urteil vom 19.02.2016 – 63 S 189/15