Ist die Suche nach günstigen Versicherungen in Internet Vorteilhaft?

Nach günstigen Versicherungen suchen und informieren sich viele potentielle Kunden gern im Internet. Doch ermöglichen die Portale immer eine neutrale und objektive Analyse der Angebote?
Die Vergleichsportale führen bevorzugt Angebote, die ihnen Geld bringen. Müssen diese dann deutlich darauf hinweisen?

LG München Urteil von 13.07.2016 Az. 37 O 15268/15

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Verbands von Versicherungskaufleuten gegen ein Internet-Vergleichsportal gestützt auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben.
Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, der 11.000 Versicherungsmakler vertritt und Check24 unlauteren Wettbewerb vorwarf. Verbandspräsident Michael Heinz erklärte das Urteil anschließend zum „Sieg für den Verbraucherschutz“.
Das Gericht hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift Erstinformation bereit hält. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Desweiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten auch für Online-Makler gelten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz). Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden hat, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versicherungsmakler gelten. Die 37. Zivilkammer hat es jedoch abgelehnt.

Ob beide Seiten in Berufung gehen wollen, wird von Ihnen in den kommenden Wochen geprüft.

Quelle: 13.07.2016 – Pressemitteilung 03/16