Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau und Wohngeld

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 den Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Bundesrat hatte den Gesetzesbeschluss damals von der Tagesordnung abgesetzt.

Insgesamt 28 Prozent abzuschreiben
Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen – zusätzlich zur bereits geltenden linearen Sonderabschreibung über zwei Prozent. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.

Ziel: Bezahlbaren Wohnraum schaffen
Ziel ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden.

Voraussetzung: dauerhaft bewohnt
Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen.

Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.

Unterzeichnung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

Wohngeld
Vorgesehen ist auch gemäß Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 erhöht und künftig alle zwei Jahre automatisch angepasst werden soll. Der durchschnittliche staatliche Mietzuschuss für einen Zwei-Personen-Haushalt soll zum 1. Januar 2020 von 145 Euro auf 190 Euro im Monat steigen.

Das Wohngeld
„Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern. Durch die geringere Belastung sind die begünstigten Haushalte nicht nur auf ein ganz besonders mietgünstiges und deshalb enges Marktsegment im Wohnungsbestand beschränkt. Das Wohngeld ist sozialpolitisch sehr treffsicher, da es nach den individuellen Lebensbedingungen der Haushalte und den regional unterschiedlichen Miethöhen diffe­renziert.“
Zuletzt wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkos­ten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter stei­gen.
Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab.
Zusätzlich führen bereits Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausglei­chen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngel­des sinken. Wegen der Wohnkosten- und Verbraucherpreisanstiege reicht das eigene Einkommen für viele Haushalte trotz einer Unterstützung bei den Wohnkosten durch das Wohngeld (ge­gebenenfalls in Kombination mit dem Kinderzuschlag) nicht mehr aus, um ihren Lebens­unterhalt selbst decken zu können. Dadurch wechseln Jahr für Jahr Haushalte vom vor­rangigen Leistungssystem Wohngeld in nachrangige Systeme der Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Angesichts der vorteilhaften Anreize bezogen auf eine Erhöhung des Erwerbseinkommens sowie der Anreize für effizienten Wohnkonsum im Wohngeldsystem ist ein Verbleib im Wohngeld jedoch wünschenswert. Generell ist es erstrebenswert, diese Anreize weiter zu verbessern.“

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG)
Quelle: Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Quelle: Bundesrat Kompakt

Hinweis: Nächster Seminartermin