Wie soll die Mieterhöhung gemäß §559b ausgestaltet sein?
Die Erklärung der Mieterhöhung müsse gemäß § 559b Abs. 1 BGB so ausgestaltet sein, dass dem Mieter eine jedenfalls überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrags ohne besondere Fachkenntnisse möglich und er in der Lage sei, die begehrte Erhöhung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. So das BGH, Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 29/22 vorhergehend: LG Stuttgart, 26.01.2022 […] Wie soll die Mieterhöhung gemäß §559b ausgestaltet sein? weiterlesen »