Neuerungen im KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ zum 1. April 2016

Mit den Anpassungen der erfolgreichen Programme für Bauen und Sanieren reagiert die KfW auf die aktuelle im Rahmen der EnEV 2014 zum 01.01.2016 gestiegenen Ansprüche an energetische Maßnahmen.

Zum 01.04.2016 erneuert die KfW ihr Programm „Energieeffizient Bauen“.

  • Einführung eines neuen Förderstandards KfW-Effizienzhaus 40 Plus
  • Vereinfachtes Nachweisverfahren für das KfW-Effizienzhaus 55
  • Auslaufen des Förderstandards KfW-Effizienzhaus 70
  • Förderhöchstbetrag pro Wohneinheit auf 100.000 Euro verdoppelt, zusätzlich wird eine 20-jährige Zinsbindung angeboten
  • Förderung der Baubegleitung,Anspruch auf einen Baubegleitungszuschuss, hierbei erhält er 50% (max. 4.000 Euro) der Kosten für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen Experten.

Die neuen Tilgungszuschüsse der Förderstandards im Überblick:

  • KfW-Effizienzhaus 40 Plus: 15% der Darlehenssumme, bis zu 15.000 Euro für jede Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 40: 10% der Darlehenssumme, bis zu 10.000 Euro für jede Wohneinheit
  • KfW-Effizienzhaus 55: 5% der Darlehenssumme, bis zu 5.000 Euro für jede Wohneinheit

Informationen zu den Fördermöglichkeiten sind auf der Internetseite www.kfw.de oder über das KfW-Infocenter unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 / 539 9002 erhältlich.

Quelle: Pressemitteilung vom 22.03.2016 / KfW

Sind die Strompreise für Haushaltskunden in Deutschland 2016 gestiegen?

Der Strompreis für private Verbraucher lag Anfang 2016 bei durchschnittlich 28,69 Cent pro Kilowattstunde und ist damit im Vergleich zum Vorjahr stabil geblieben. Das hat der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. [BDEW] für einen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden ermittelt.

Strompreisentwicklung private Haushalte 2006 – 2016
Infografik „Strompreisentwicklung private Haushalte 2006 – 2016“ von Strom-Report.de

Obwohl 93% der Deutschen den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen, kommt beim Thema EEG-Umlage Unmut auf. Stromkunden beklagen die Höhe der Umlage, Verbraucherschützer kritisieren die ungerechte Verteilung und Industrieunternehmen warnen vor Arbeitsplatzverlusten.
Doch wie setzt sich der Strompreis zusammen?

Die Zusammensetzung des Strompreises 2016
Infografik „Die Zusammensetzung des Strompreises 2016“ von Strom-Report.de

Quelle: http://strom-report.de/

Kosten für öffentliche Flächen sind nicht umlegbar

BGH, 10.02.2016 – VIII ZR 33/15

Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.02.2016.
Sollten die Mieter verpflichtet sein, die Kosten der Gartenpflege zu tragen, sind hiervon auch Kosten für die Beseitigungen von Verunreinigungen durch Dritte umfasst.Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen und die wiederkehrende Beseitigung von Müll voraus.

Vorinstanzen:

  • AG Wennigsen, 19.12.2013 – 10 C 65/13
  • LG Hannover, 26.01.2015 – 12 S 9/14

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.“

§ 2 BetrbKV Aufstellung der Betriebskosten
„10. die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölze , der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;“

Quelle: BGH, 10.02.2016 – VIII ZR 33/15

Genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat?

BGH, 10.02.2016 – VIII ZR 137/15

Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete auch in einem Formularvertrag nicht der Aufzählung der einzelnen Betriebskosten. Vielmehr hat es der BGH jedenfalls, soweit es nicht um „sonstige“ Betriebskosten im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung geht, genügen lassen, dass auf die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung verwiesen wird (BGH vom 7. April 2004 – VIII ZR 167/03, NZM 2004, 417 unter II 1 b bb; vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ; vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 128/08 , NJW 2010, 1198 Rn. 19).
Die Vereinbarung gilt auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf §556 (1) BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347), so der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil.

BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.“

Vorinstanzen:

  • AG Kleve, Entscheidung vom 02.09.2013 29 C 271/12
  • LG Kleve, Entscheidung vom 28.05.2015 6 S 122/13

Quelle: BGH Urteil 10.02.2016 – VIII ZR 137/15

„Abrechnung der Heizperiode bis 30.06.xx“ Verursacht die Klausel einen Nachforderungsausschluss?

BGH, 20.01.2016 – VIII ZR 152/15

Eine Klausel bzgl. der Abrechnung der Heizperiode bis 30.06. ist kein Nachforderungsausschluss, so das BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.01.2016.
Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt:
„Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. …“,
ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.

vorhergehend:

  • LG Berlin, 29.04.2015 – 18 S 14/14
  • AG Spandau, 03.12.2013 – 11 C 176/13

Reicht die Angabe der „Gesamtkosten“ in der Betriebskosten- Abrechnung aus?

Rechtsprechungsänderung: BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 93/15.

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht.

Die vorangegangene Senatsrechtsprechung wird damit aufgegeben:

  • BGH Urteil vom 14.Februar 2007-VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10;
  • BGH Urteil vom 9. Oktober 2013 VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN.

Nach der bisherige BGH Rechtsprechung musste dem Mieter ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe die nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.

Tatbestand:
Eine Nebenkostennachforderung sei nur fällig, wenn der Vermieter formell ordnungsgemäß abgerechnet habe. Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter die Nachzahlung von Betriebskosten aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Wohnanlage, in der sich die Wohnung befindet, besteht aus mehreren Gebäuden. Sie verfügt über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung.
Die Vermieterin rechnete die Betriebskosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden ab.
Bei den Betriebskostenpositionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ging sie von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude.
Dieser Rechenschritt geht allerdings aus den Betriebskostenabrechnungen nicht hervor.
Daher entsprechen die für das jeweilige Gebäude in den Abrechnungen ausgewiesenen Gesamtkosten nicht den Beträgen, die aus den Gebührenbescheiden der Gemeinde und den Rechnungen der Stadtwerke ersichtlich sind.
Der Mieter weigerte sich, die geforderte Nachzahlung von knapp 900 Euro zu leisten. Er meint, die Betriebskostenabrechnung sei formell nicht ordnungsgemäß, weil der Rechenschritt, mit dem der Anteil der einzelnen Gebäude an den Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr ermittelt wurde, nicht aus der Abrechnung ersichtlich ist (Vorweg Abzug).

Der BGH gab der Vermieterin Recht!
Die Betriebskostenabrechnung war wirksam.

Quelle: BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 93/15

Bisherige Rechtsprechung:

Online-Streitschlichtungsstelle (OS) erst ab 15 Februar 2016 in Betrieb?

Um Verbrauchern eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Streitbeilegung zu bieten, erließ der europäische Gesetzgeber die ADR-Richtlinie (alternative Streitbeilegung) sowie die ODR-Verordnung (Online Streitbeilegung) zur Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern bei Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen. Die EU Kommission stellt dafür eine Online-Plattform zur Verfügung, um Verbrauchern gute Möglichkeiten für die Wahrnehmung der alternativen Streitbeilegung zu bieten.

Zur Online-Streitbeilegung (OS): Link

Unternehmen, die online Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite – im Impressum – einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Unterbleibt der Hinweis, kann das zu einer Abmahnung führen, auch wenn die Plattform zur Online-Streitbeilegung voraussichtlich erst am 15. Februar 2016 in Betrieb genommen wird. Da der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag zu verstehen ist, sind auch Makler von der Informationspflicht betroffen. Ebenfalls betroffen sind Sachverständige, sofern sie ihre Leistung auch gegenüber Verbrauchern erbringen. Gleiches gilt grundsätzlich für Verwalter, wobei WEG-Beschlüsse nicht in den Anwendungsbereich fallen.

Der Immobilienverband IVD empfielt folgende Text:
Verbraucherinformationen:
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Seminar Empfehlung: Konfliktlösung: „Der Konflikt ist der Motor des Fortschritts.“

Weitere Pflichten voraussichtlich ab 01.04.2017:

Neben der Verordnung über die Online-Streitbeilegung gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches weitere Informationspflichten für Unternehmer regelt. Diese Informationen betreffen alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge – online und offline – abschließen. Die Informationspflicht gilt jedoch voraussichtlich erst ab dem 1. April 2017. Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Der Art. 14 Abs. 1 und 2 der ODR-Verordnung lautet:

“ (1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(2) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates v. 29.01.2016 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages

Interesante Link:

Gibt es eine Heizkostenrückzahlung für das Jahr 2015?

Nach einer Prognose des Energiedienstleisters Techem sind die Heizkosten beim Energieträger Öl in 2015 um 18,6 Prozent gesunken, während sie für Erdgas um 6 Prozent anstiegen.

Doch wirkt diese Entwicklung auch auf die Heizkostenabrechnung?

Eine genaue Prognose zur individuelle Verbrauch ist sehr schwierig, einerseits ist die Preisentwicklung, der Ölpreise ist im Vergleich zu 2014 um 23,9 Prozent gesunken, der Gaspreis stagnierte dagegen mit einem Minus von ca. einem Prozent.
Anderseits ist der Gesamtverbrauch gestiegen.
Die Witterung während der Heizmonate Januar bis April und Oktober bis Dezember war im Vergleich zum Vorjahr um durchschnittlich rund 7 Prozent kälter, was automatisch einen Mehrverbrauch nach sich zieht.
Da der Mehrverbrauch beim Erdgas den Preisrückgang überwiegt, steigen dort voraussichtlich die Heizkosten.
Beim Heizöl liegt der Preisrückgang voraussichtlich über dem Mehrverbrauch, sodass Heizölnutzer potenziell niedrigere Heizkosten haben werden.

Ob die niedrige Öl Preise bereits bei der Heizkosten Abrechnung 2015 wirken ist sehr individuell. Bei den verwertbaren Heizölpreisen für eine Prognose, handelt es sich um die allgemeingültigen Handelspreise 2015 und nicht um jene, zu denen das Heizöl im Einzelfall eingekauft wurde. Letzteres ist aber die Basis für die spätere Heizkostenabrechnung. Bereits im Jahr 2014 gab es einen Rückgang der Handelspreise von etwa 8 Prozent. Jedoch die Abrechnungen nur einen Rückgang von knapp 5 Prozent aufwiesen.

Weitere Information: Link Energiekennwerte-Studie 2016 von Techem
Siehe auch BGH, Urteil v. 1.2.2012, VIII ZR 156/11
Quelle: Pressemitteilung BoxID 776388

Muss der Mieter bei Funk Rauchwarnmelder Angst vor Erstellung von Bewegungsprofilen haben?

Ein Mieter aus Köln, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funk-Rauchmelder in seiner Wohnung dulden wollte, ist mit seiner Verfassungsklage gescheitert. Er muss den Funk-Rauchmelder dulden!
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 link

Begrundung:
„Nach der gesetzlichen Regelung liegt die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 555b Rn. 128 m.w.N.).Er kann sich nach der zunächst maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde; danach soll bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nrn. 4 und 5 BGB gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 -, NJW 2015, S. 2488 ). Auch hierauf geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.“

Quelle: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 – Rn. (1-11),

Stellen die Immobilien in Deutschland eine attraktive Investition dar?

Die amtlichen Gutachterausschüsse in Deutschland hat am 07.12.2015 in Berlin den Immobilienmarktbericht Deutschland 2015 vorgelegt. Die Studie ist in enger Kooperation mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) entstanden.

„Die Immobilien in Deutschland stellen insgesamt eine attraktive Investition dar. Dies trifft insbesondere auf Wohnimmobilien in Städten und städtischen Kreisen zu. Besonders die Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser haben an Anziehungskraft gewonnen.
Die Preisentwicklung auf dem Wohnimmobilienmarkt dürfte sich weiter fortsetzen. Für Städte und Regionen mit steigenden Bevölkerungszahlen erwarten wir weiter steigende Preise“, sagte Siegmar Liebig, Sprecher des Arbeitskreises der Gutachterausschüsse.

Die Investitionsvolumina für den Kauf von Immobilien stiegen zwischen 2009 und 2014 um ca. 8 % jährlich.
Im Jahr 2014 entfielen 65 % der Transaktionen auf Großstädte und städtischen Kreise.
Der Wohnungsmarkt dominierte mit 130 Milliarden Euro Kaufinvestitionen den Immobilienmarkt.
Auf Eigenheime und Eigentumswohnungen entfielen 75 % der am Wohnungsmarkt getätigten Investitionen.

Das Gutachterausschusswesen in Deutschland hat seine allgemeine Rechtsgrundlage in den §§ 192 ff. des BauGB. Gutachterausschüsse sind eigenständige Behörden und nehmen hoheitliche Aufgaben wahr.

§ 192 BauGB

„(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.“

Quelle: Arbeitskreis der Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland