Förderungen zu GEG 2024?

Förderungen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, gemäß Drucksache zu Drucksache 415/23
„1. ein Förderkonzept vorzulegen, das in die Breite der Gesellschaft hinein die Bürgerinnen und Bürger darin unterstützt, notwendige nachhaltige Investitionen in Heizungen und in die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden vornehmen zu können;
2. das Förderkonzept auf den bestehenden Förderstrukturen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG-EM) aufzubauen und diese weiterzuentwickeln;
3. das Förderprogramm wie bisher dauerhaft – auch über den Zeitraum der aktuellen Finanzplanung hinaus – ausschließlich aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu finanzieren;
4. beim vorzulegenden Förderkonzept die folgenden Festlegungen umzusetzen:
Zuschussförderung Heizungen
a. Es wird auch künftig im Rahmen des BEG eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird dem Grunde nach wie folgt angepasst: Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechenden Heizungsanlagen können gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert.
Bezüglich künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.
b. Es wird eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gewährt. Antragsberechtigt sind wie bisher alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren.
c. Es wird ein Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten eingeführt für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.Es wird ein Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten eingeführt, der einen Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung geben soll, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 Prozent geltend gemacht werden
kann, danach die Förderung degressiv um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre abschmilzt. Der Klima Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist, oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen oder Nachtspeicherheizung besitzen.
e. Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 Prozent bleibt erhalten.
f. Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst Fördersatz von maximal 70 Prozent.
g. Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die zweite bis sechste Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.Zuschussförderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen h. Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise
Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 Prozent sowie von weiteren 5 Prozent bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans bleibt erhalten.
i. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit (bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans) bzw. 30.000 ohne Sanierungsfahrplan – zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.
j. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden sowie auch separat davon.
Ergänzendes Kreditprogramm der KfW
k. Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen werden zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten. Diese stehen allen ürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
l. Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die bspw. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden, der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher;
5. das Förderkonzept dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bis zum 30. September 2023 zur Zustimmung vorzulegen. Bis einen Monat nach Ende der Wahlperiode bedürfen etwaige Änderungen der Förderrichtlinie der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für den Zeitraum danach gilt dieser Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen Änderungen an der Förderrichtlinie (z. B. Fördersatz, Förderhöhe und Art des Bonus);
6. das überarbeitete Förderprogramm soll zum 1.1.2024 starten. Die Bundesregierung soll prüfen, wie der Übergang zwischen bestehender und überarbeiteter Förderkulisse möglichst reibungslos für Bürgerinnen und Bürger, Handwerk und Wirtschaft gestaltet werden kann;“

Quelle: Drucksache zu Drucksache 415/23
Hinweis: Nächster Seminartermin und Vorbereitungskurse