Schätzung nach § 9a(1) Heizkosten Verordnung

Können die Heizkosten nicht richtig nach Heizkosten Verordnung erfasst werden, muss der Verbrauch im Zweifel anders ermittelt werden. Grundlage kann dann nach §9a Heizkosten Verordnung der Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen sein.
Genehmigung der Abrechnung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach, wenn die Verbrauchswerte, die der Abrechnung in der Position „Heizkosten Öl“ zu Grunde liegen, in einem solch eklatanten Ausmaß unplausibel und beruhen aufgrund des extrem niedrigen Verbrauchswärmeanteils von 4,8 % auf einer so unzureichenden Datengrundlage, dass eine Abrechnung nach den abgelesenen Verbrauchswerten dem Grundsatz der verbrauchsbezogenen Abrechnung, der der Heizkostenverordnung zugrunde liegt, widerspricht.
In dieser Ausnahmekonstellation ist eine Abrechnung nach § 9a Abs. 1 Heizkosten Verordnung geboten. Wird gleichwohl nach den abgelesenen Verbrauchswerten abgerechnet, verletzt dies das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB.

Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Heizkosten Verordnung ist der Verbrauch auf Grundlage vergleichbarer Zeiträume oder vergleichbarer anderer Räume zu ermitteln, wenn er für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
Sind die abgelesenen Verbrauchswerte für einen Abrechnungszeitraum in einem so hohen Maß auffällig und gleichzeitig so wenig belastbar, kommt die Situation insgesamt dem Ausfall eines Messgeräts und damit dem Regelfall des § 9a Abs. 1 Satz 1 Heizkosten Verordnung gleich.
Dabei ist es unerheblich, ob die Ursache mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden kann oder unklar bleibt, welche von mehreren möglichen Ursachen welchen Anteil am Zustandekommen der Messwerte trägt.

LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 S 8/18
nachfolgend:
LG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2018 – 11 S 8/18

§ 9a HeizkostenV – Kostenverteilung in Sonderfällen

„(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder es Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzgruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.

(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen“

§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben

„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Hinweis: Nächster Seminartermin
Quelle: LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2018 – 11 S 8/18